Luzerner Bahnhofstrasse

Gutgeheissene Beschwerden verzögern Baustart erneut

Die Baumeisterarbeiten rund um die Luzerner Bahnhofstrasse müssen neu vergeben werden (Bild: Studio 12 Luzern)

Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass zwei Anbieterinnen zu Unrecht aus dem Vergabeverfahren rund um die Baumeisterarbeiten an der Luzerner Bahnhofstrasse ausgeschlossen wurden.

Im Oktober 2022 schrieb die Stadt Luzern die Baumeisterarbeiten an der Bahnhofstrasse im Kantonsblatt aus. Ende November 2022 wurde der Baubeginn vom 1. Mai 2023 auf den 3. Oktober 2023 verschoben. Mit Verfügung vom 26. April 2023 erteilte die Stadt Luzern den Zuschlag an einen Anbieter. Zwei weitere Anbieterinnen wurden aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Sie hätten die Verfügbarkeit des Schlüsselpersonals für die Ausführung der Arbeiten im vorgesehenen Terminrahmen und ihre eigene Leistungsfähigkeit nicht nachweisen können, so die Begründung. Die zwei ausgeschlossenen Anbieterinnen erhoben beim Kantonsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Stadt Luzern.

Anbieterinnen können aus wichtigen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Anbieterin die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt. Die Eignungskriterien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren. Bei Nichterfüllen eines Eignungskriteriums ist in der Regel der Ausschluss die Folge, ausser wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre.

Falsche Daten im Bauprogramm

Die Beschwerdeführerinnen haben im Vergabeverfahren schriftlich bestätigt, dass das Schlüsselpersonal verfügbar sei, im zusätzlich eingereichten Bauprogramm jedoch die falschen Daten betreffend Bauausführung aufgeführt. Soweit die Vergabebehörde an der Verfügbarkeit Zweifel hatte, wäre sie berechtigt und verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen und den Sachverhalt zu klären. Der direkte Ausschluss aus dem Vergabeverfahren erweist sich daher als unverhältnismässig.

Die Vergabestelle ging davon aus, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerinnen aufgrund der falschen Daten im Bauprogramm nicht gewährleistet sei. Das Kantonsgericht hält dagegen fest, dass vorliegend nicht von einem schweren Mangel gesprochen werden kann, der den direkten Ausschluss rechtfertigt. Der Baustart wurde während der Publikationsfrist verschoben und die Beschwerdeführerinnen haben vergessen, die berichtigten Daten im Bauprogramm nachzutragen. Zudem enthielten die Ausschreibungsunterlagen den Vorbehalt, dass sich der Baustart auch noch weiter verschieben könne.

Urteile nicht rechtkräftig

Das Kantonsgericht heisst die beiden Beschwerden daher gut und hebt die Ausschluss- und die Zuschlagsverfügung der Stadt Luzern auf. Es weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Urteile sind nicht rechtkräftig. Sie können innert 30 Tagen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Verwendete Quellen
  • Medienmitteilung des Luzerner Kantonsgerichts
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1 Kommentar
  • Profilfoto von Rudolf Schweizer
    Rudolf Schweizer, 01.09.2023, 14:04 Uhr

    Manchmal muss man sich schon fragen, wie da Geld verschwendet wird. Dann wäre es ratsam, dass man die Erweiterung und Renovation des Stadt Theaters in die Begrünung der Bahnhofstrasse mit einbezieht, das Ziel muss die Kostenoptimierung sein. Das Stadt Theater würde ich 10 Meter nach aussen rechts von vorne und fünf Meter nach hinten erweitern, der Raum wo heute der Holz Pavillon steht zurück bauen und mit vor der Kirche mit einem Garten versehen.

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