Wahl ans Zuger Verwaltungsgericht

Wahlbeschwerde: Stefan Thöni unterliegt vor Bundesgericht

Auch das Bundesgericht stellte bei der Wahl für das Zuger Verwaltungsgericht keine Unregelmässigkeiten fest. (Bild: Adobe Stock/PD)

Die Zuger Strassen sind derzeit von Wahlplakaten gesäumt. Mit solchen hat sich unlängst auch das Bundesgericht befasst. Stefan Thöni hat sich bei der Wahl des Verwaltungsgerichts benachteiligt gefühlt, ist damit jedoch abgeblitzt.

Kurz vor den eidgenössischen Wahlen herrscht nun auch Klarheit zu den letzten Zuger Wahlen: Parat-Präsident Stefan Thöni blitzt mit seiner Beschwerde beim Bundesgericht ab. Zur Erinnerung: Thöni hat eine Wahlbeschwerde zu den Zuger Wahlen fürs Verwaltungsgericht im September 2022 eingereicht. Weil zeitgleich auch der Wahlkampf für den «Super Sunday» stattfand, bewilligte die Stadt Zug für die Richterwahlen nur je ein Plakat an ihren öffentlichen Standorten, statt wie sonst zwei. Als kleinere Partei würde Parat somit benachteiligt, kritisierte Thöni (zentralplus berichtete).

Doch er unterlag damit bereits vor dem Verwaltungsgericht. Dieses konnte «keine Unregelmässigkeiten» bei der Ersatzwahl feststellen. Zudem hielt es fest, dass die Stadt Zug gemäss ihres Reklamereglements Wahlplakate einschränken darf, um damit eine «erhebliche negative Einwirkung auf das Erscheinungsbild der öffentlichen Strassen und Plätze» zu vermeiden.

Bundesgericht stützt Stadt Zug

Auch das Bundesgericht stellt bezüglich der Plakatierung in der Stadt Zug «keine Unregelmässigkeiten» fest. Zudem hält das Bundesgericht es für gerechtfertigt, dass die Stadt Zug im Falle mehrerer Wahlen innert kürzester Zeit Plakate von kommunalen Wahlen und Abstimmungen bevorzugt.

Weiter hat sich Stefan Thöni beschwert, dass der Kantonsrat die Wahl von Sarah Schneider (SP) noch nicht hätte bestätigen dürfen, da ja noch eine Wahlbeschwerde hängig war. Zudem hätte die Zuger Regierung seine Wahlbeschwerde noch vor den Wahlen behandeln sollen. Dazu schreibt jedoch das Bundesgericht, dass in Zug keine Verpflichtung bestehe, allfällige Wahlbeschwerden noch vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin zu behandeln. Das sei auch nicht immer möglich. Es bestehe keine gesetzliche Voraussetzung, dass alle Wahlbeschwerdeverfahren abgeschlossen sein müssten, bevor der Kantonsrat eine Wahl als gültig erkläre. Auch hier weist das Bundesgericht die Beschwerde des Parat-Präsidenten ab.

Verwendete Quellen
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