Vom «Löwen», «Rössli» und unerlaubten Namen

Das hat es mit den Zuger Restaurant-Namen auf sich

Das Gasthaus zum Löwen in Menzingen gilt zwar als älteste Gaststube im Kanton Zug. Es ist aber nicht das einzige Lokal mit diesem Namen. (Bild: cbu)

Historische Restaurants haben oftmals denselben Namen. Auch im Kanton Zug. Welche Spielregeln hinsichtlich Verwechslungsgefahr und unerlaubten Namen gelten, ist nicht immer auf Anhieb klar – und kann auch vor Gericht enden.

In gefühlt jeder Schweizer Ortschaft gibt es ein Restaurant Krone. Oder einen «Bären». Auch der «Löwen» und das «Kreuz» sind gern gewählte Namen für Gasthäuser in der Schweiz. Einige davon findet man auch im Kanton Zug. Trifft man sich beispielsweise in Zug in der «Krone», muss man schon etwas genauer sein. Ist das Gasthaus in Cham gemeint? Oder etwa die Pizzeria in Baar? Oder das Restaurant in Sihlbrugg?

Verwirrend könnte es auch sein, wenn man in den «Löwen» einkehren möchte. Den gab und gibt es im ganzen Kanton auch mehrfach. Etwa in Form des Edellokals in Menzingen. Oder in der Stadt Zug am See als HotelRestaurant. Zudem galoppieren mehrere «Rössli» durch den Kanton. Etwa in Oberägeri, Cham und Steinhausen (zentralplus berichtete).

Viele Namen stammen aus längst vergangenen Zeiten

Viele dieser Restaurants blicken auf eine lange Geschichte zurück und tragen ihre Namen teils schon seit hunderten Jahren. Namen, die oftmals durch religiöse Hintergründe oder Wappen- und Zunfttiere inspiriert waren. Manchmal gab der Name eines Restaurants aber auch einfach Aufschluss darüber, was auf den Teller kam. Wie etwa bei einem Restaurant Hirschen. Hier wussten einkehrende Gäste, dass sie vor allem Wildspeisen serviert bekamen.

Im Falle von einem Restaurant Rössli sei es gemäss Martin Graf vom Schweizerischen Mundartwörterbuch Idiotikon oft so gewesen, dass der Name auf mittelalterliche Gaststätten zurückgehe, welche Ross und Reiter Unterkunft boten. Deshalb sei der Name besonders häufig in der Nähe von alten Verkehrsrouten anzutreffen (zentralplus berichtete). Apropos häufig: «Rössli» ist der Spitzenreiter in der Rangliste der häufigsten Schweizer Restaurant-Namen. Gemäss verschiedenen Medienberichten prangt er schweizweit an rund 220 Beizen.

Gerade weil solche Namen wie «Kreuz», «Löwen» und «Bären» sehr allgemein sind, gibt es sie auch entsprechend häufig. Und teils mehrmals im selben Kanton. Trotz namensgleicher Konkurrenz kommen die Restaurants gut aneinander vorbei – wohl auch, weil sie unterschiedliche Konzepte fahren und eine Verwechslungsgefahr kaum besteht. So serviert etwa das Ehepaar Körperich im «Löwen» in Menzingen Michelin-prämierte Küche (zentralplus berichtete), während das Hotel «Krone» beim Landsgemeindeplatz auf eine Brasserie setzt.

Was gilt, ist kompliziert

Entscheidet im Kanton Luzern das Gastgewerbegesetz in Kombination mit der Luzerner Polizei darüber, welche Restaurant-Namen erlaubt sind, ist die Handhabung im Kanton Zug vertrackter. Denn Betriebsbezeichnungen tangieren in der Regel mehrere Rechtsgebiete – und damit auch entsprechende Abteilungen. Eine Anfrage seitens zentralplus beschäftigt die Medienstelle und das Handelsregisteramt des Kantons Zug, die Zuger Polizei und die Stadt Zug. Jede Stelle liefert jedoch ein Teil des Puzzles.

Neue Betriebe müssen im Handelsregisteramt eingetragen werden – vorausgesetzt, sie erwirtschaften über 100’000 Franken Jahresumsatz. Allerdings ist der Name der eingetragenen Firma nicht zwingend auch der Name, der dann an der Fassade des Lokals prangt. Beispielsweise kann hinter der Firma eine AG oder eine GmbH stehen – davon ist aber auf dem Wirtshausschild nichts zu sehen.

In der Stadt Zug wird die Bewilligung für den Alkoholausschank in Gastrobetrieben erteilt, heisst es auf Anfrage. Mit der Namensgebung selbst habe die Stadt nichts zu tun. Sie verweist allerdings darauf, dass im Falle einer Aussenbeschriftung des Lokals ein Reklamegesuch gestellt werden müsse. Dies unter anderem aus Gründen des Baurechts, der Sicherheit und dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes.

Nicht erlaubt sind etwa störend leuchtende Anschriften oder solche, die auf öffentlichen Grund ragen. Nicht bewilligungspflichtig sind hingegen unbeleuchtete, flach an die Fassade angebrachte Firmenanschriften von höchstens 0,2 Quadratmeter sowie Schaufensterbeschriftungen.

Achtung vor dem Markenschutz

Grundsätzlich haben Gastronominnen bei der Wahl des Restaurant-Namens relativ freie Hand – vorausgesetzt, sie entsprechen geltendem Gesetz und durchbrechen nicht strafrechtliche Schranken. Wie der Verband Gastro Suisse erklärt, sind beispielsweise rassistische oder verletzende Namen nicht erlaubt. Kritisch wirds auch, wenn Gastronomen den Namen ihres Lokals markenrechtlich haben schützen lassen. Bei gängigen Namen wie «Löwen» und «Hirschen» ist das kaum der Fall, dafür sind die Namen zu allgemein. Anders bei eingetragenen Eigenkreationen. Solche Namen können nicht ohne weiteres einfach von anderen Beizern verwendet werden. Auch dann nicht, wenn sie – bewusst oder unbewusst – leicht abgewandelt daherkommen.

Gemäss dem Obligationenrecht müssen sich neu im Handelsregisteramt eingetragene Firmen von älteren hinreichend unterscheiden, um eine Verwechslung ausschliessen zu können. Sieht sich ein älterer Betrieb von einem neueren «bedroht», kann dieser juristisch gegen das Unternehmen vorgehen.

Ein solcher Fall bewegt derzeit die Luzerner Gastronomie. Hier sorgt derzeit ein regelrechter «David gegen Goliath»-Fall für Schlagzeilen. Die amerikanische Fastfood-Kette Burger King – eine eingetragene Marke – hat dem Luzerner Imbiss «Burek King» eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung geschickt und mit rechtlichen Schritten gedroht. Zu ähnlich seien die Namen und das Logo, zu gross die Gefahr einer Verwechslung der beiden Lokale. Der Imbiss wehrt sich gegen die Vorwürfe. Der Fall wird derzeit am Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen behandelt (zentralplus berichtete).

Verwendete Quellen
  • Schriftlicher Austausch mit Birgit Urbons, Handelsregister- und Konkursamt Zug
  • Mehrere Artikel im OR
  • Schriftlicher Austausch mit Iris Wettstein, Verband Gastro Suisse
  • Artikel in der «NZZ» vom 23. November 2019
  • Schriftlicher Austausch mit Alina Rütti, Stadt Zug
  • Gesetz über das Gastgewerbe, Kanton Zug
  • Schriftlicher Austausch mit Frank Kleiner, Sprecher Zuger Polizei
  • Telefonischer und schriftlicher Austausch mit Ursula Kottmann, Sprecherin Volkswirtschaftsdirektion Kanton Zug
  • Stadt Zug Reglement über die Aussenwerbung
  • Regelung über Eintrag ins Handelsregister
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