Keine Betriebsbewilligung

Hausarztpraxen von Thomas Haehner ab Oktober definitiv zu

Mit einer in Hergiswil bei Willisau gemeldeten Firma steuerte der deutsche Arzt neun Praxen in der ganzen Schweiz. (Bild: Roland Zumbuehl; Creative Commons)

Die Dienststelle Gesundheit und Sport (Dige) hat drei Hausarztpraxen im Kanton Luzern keine Betriebsbewilligung erteilt. Die Praxen dürfen nur noch bis am 30. September 2023 geöffnet sein. Es handelt sich dabei um die drei Praxen von Thomas Haehner.

Der umstrittene deutsche Arzt Thomas Haehner besitzt im Kanton Luzern vier Praxen. Doch nach den turbulenten Ereignissen der letzten Monate sind jetzt alle geschlossen. Seine Praxis in Neuenkirch ging bereits vor zwei Monaten zu. Letzte Woche wurde bereits bekannt, dass das kantonale Gesundheitsdepartement auf seiner Internetseite festgehalten hat, dass auch die Praxen in Oberkirch, Hergiswil bei Willisau und Triengen geschlossen seien (zentralplus berichtete).

Wie die kantonale Dienststelle Gesundheit und Sport (Dige) nun am Dienstag mitteilt, dürfen die drei Praxen nur noch bis am 30. September 2023 geöffnet sein. Die Dige habe die drei Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb der drei Praxen «eingehend geprüft und abgelehnt, da die Betreiber die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen».

David Dürr, der Leiter der Dige wird in der Mitteilung wie folgt zitiert: «Es bestand für die Patientinnen und Patienten dieser drei Arztpraxen zu keiner Zeit eine Gefährdung. Alle in diesen Praxen tätigen und tätig gewesenen Arztpersonen hatten die erforderliche Berufsausübungsbewilligung. Damit war und ist sichergestellt, dass sie fachlich qualifiziert sind.»

Die drei Praxen dürfen noch bis längstens am 30. September 2023 geöffnet sein. Damit soll eine geordnete Abwicklung des Praxisbetriebs, insbesondere aber ein geordneter Zugang der Patientinnen und Patienten zu ihren Dokumentationen, gewährleistet bleiben. Der Entscheid der Nichterteilung der Betriebsbewilligung ist noch nicht rechtskräftig. Es kann gegen die einzelne Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Verwendete Quellen
  • Medienmitteilung der Staatskanzlei Luzern
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