Luzerner vor Bundesgericht

KESB hat Millionen-Erben zu Recht vor Ehefrau geschützt

Das Bundesgericht gibt der Luzerner Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Rückendeckung. (Bild: flickr/Hans Splinter)

Der 48-Jährige sei von seiner Ehefrau «emotional abhängig» und habe sich ausnehmen lassen. Für den Millionen-Erbe wurde daher zu Recht eine Beistandschaft angeordnet, entscheidet das Bundesgericht.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat einen Millionen-Erben aus dem Kanton Luzern zu Recht bevormundet. Das hat das Bundesgericht entschieden, berichtet das «Regionaljournal Zentralschweiz». Denn der 48-Jährige habe sich von seiner Ehefrau ausnehmen lassen. Wegen des Entscheids darf der Mann weiterhin nur auf seine Konten zugreifen, wenn sein Beistand einverstanden ist.

Der Mann überlegte es sich häufig anders

Die Geschichte nahm im Jahr 2017 seinen Anfang, als er seine heute 39-jährige Frau heiratete. Ein Jahr danach überwies er ihr 300'000 Franken. Doch nur wenige Tage später alarmierte er die Opferberatungsstelle und forderte 100'000 Franken zurück, so das «Regionaljournal Zentralschweiz».

Im Jahr 2019 verstarb die Mutter des Mannes und vererbte ihm ein Grundstück und 1,9 Millionen Franken in bar. Es dauerte nicht lange, da überschrieb er die Hälfte des Grundstücks seiner Frau. Und erneut dauerte es nur wenige Tage, bis er nach Hilfe verlangte: Bei seiner Bank erklärte er, seine Frau habe auf ihn Druck ausgeübt und ihm Gewalt angedroht.

Millionen-Erbe geht gegen Bevormundung vor

Die Bank machte eine Gefährdungsmeldung bei der KESB. Die wiederum entschied, den Mann zu schützen und leitete eine Beistandschaft ein. Die Beistandschaft ermöglicht die rechtliche Vertretung einer urteilsunfähigen und damit handlungsunfähigen volljährigen Person.

Doch der Millionen-Erben setzte sich gegen die Bevormundung gerichtlich zur Wehr. Bis vor Bundesgericht zog er, um die Beistandschaft aufzuheben. Erfolglos, wie sich jetzt zeigt.

Denn der Gutachter attestierte ihm eine «emotionale Abhängigkeit» von seiner Frau. Sein Verhältnis zu ihr sei mehr wie das eines Jugendlichen zur Mutter. Obwohl er nicht psychisch erkrankt ist, darf der Mann daher weiter nicht selbst über sein Geld verfügen, schreibt das «Regionaljournal Zentralschweiz».

Verwendete Quellen
  • Bericht im «Regionaljournal Zentralschweiz»
  • Art. 16, 17 Zivilgesetzbuch
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