13’000 Franken zu viel vermacht: Senior will nicht zurückzahlen
Ein Zuger soll 30’000 Franken aus einem Vermächtnis erhalten, doch der Willensvollstrecker überweist mehrere Tausend Franken zu viel. Als der Anwalt auf den Irrtum hinweist, weigert sich der Senior, das Geld zurückzuzahlen. Und so wird der Fall eine Sache für die Strafverfolger.
Weil er sich der «unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten» schuldig gemacht hat, verurteilt die Zuger Staatsanwaltschaft einen Senioren zu 25 Tagessätzen bedingter Geldstrafe und zu 300 Franken Busse. Das geht aus einem Strafbefehl hervor, der vor Kurzem zur öffentlichen Einsicht auflag.
Auslöser für die Strafuntersuchung war ein Vermächtnis, von dem der Mann im Frühling 2022 erfuhr: Nach einem Todesfall in seinem Umfeld eröffnete das Zuger Erbschaftsamt dem Mann, ihm seien 30’000 Franken vermacht worden. Nicht als Erbschaft, sondern als sogenanntes Legat, also aus dem letzten Willen des Verstorbenen.
Geld «nach eigenem Gutdünken» verwendet
Abzüglich zehn Prozent für die Steuern hätte der Willensvollstrecker dem Begünstigten 27’000 Franken überweisen sollen. Nur merkte er erst ein gutes halbes Jahr nach der Zahlung, dass ihm ein Fehler unterlaufen war: Statt 27’000 Franken hatte er dem Mann 40’000 Franken überwiesen. 13’000 Franken zu viel also.
Dieses Geld forderte der Anwalt vom Senioren zurück. Doch der Begünstigte weigerte sich zu zahlen und erhob Rechtsvorschlag gegen eine spätere Betreibung. Das Geld hätte er «nach eigenem Gutdünken» verwendet, wie die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl festhält.
Bis zu drei Jahre Gefängnis möglich
Und das, obwohl der Senior seine Rückzahlungspflicht gekannt habe. Damit verwendete er das Geld zu Unrecht, was der Staat unter Strafe stellt – mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe.
Da die Staatsanwaltschaft die Geldstrafe im aktuellen Fall bedingt ausspricht, wird sie der Zuger aller Voraussicht nach nicht bezahlen müssen. Die 300 Franken Busse werden aber fällig. Indem der Mann keine Einsprache gegen den Stafbefehl erhoben hat, gilt dieser als akzeptiert und ist rechtskräftig.
- Strafbefehl 1A 2022 1781 der Staatsanwaltschaft Zug
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Kritischer Blick, 25.09.2023, 10:03 Uhr Liebe Mirjam, wenn morgen auf deinem Konto auf Grund eines Fehlers zusätzlich 1 Mio. Schweizer Franken sind, kannst das Geld auch nicht einfach «verputzen» und dann sagen, es sei nicht deine Schuld. Der Senior hat offensichtlich gemäss Urteil eben gerade nicht Recht. Gruss
👍1Gefällt mir👏0Applaus🤔2Nachdenklich👎0Daumen runterMirjam, 25.09.2023, 12:11 Uhr Bitte Äpfel nicht mit Birnen vermischen. Das Strafmass ist in diesem Falle derart mild ausgefallen, was auch der Verhältnismässigkeit zuzuschreiben ist. Der Anwalt bleibt der Dumme; der Senior geht unter die Gewinner!
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von wegen den ‹Krähen…Augen…usw› –
Nach 6 Monaten wird dies erst Bemerkt – schlicht und einfach eigene Dämlichkeit …
Denn der Empfänger kann und muss davon ausgehen, dass dies juristisch OK ist, wenn ein Rechtsanwalt / Kanzelei das ganze genauso anweist…👍0Gefällt mir👏0Applaus🤔0Nachdenklich👎0Daumen runter
kritischer_Zuger, 25.09.2023, 09:35 Uhr 6 Monate später 🤔
Interessante Art die Finanzen einer Kanzelei zu führen – ich denke, dass dieser Laden wohl nicht mehr konsultiert wird – wenn der Name öffentlich wird 🙊🙈👍1Gefällt mir👏0Applaus🤔0Nachdenklich👎0Daumen runterMirjam, 25.09.2023, 08:28 Uhr Recht hat der Senior! Da muss ein ganz dummer Willensvollstrecker bzw. Anwalt im Spiel gewesen sein, der wiederum seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Die Geldstrafe kann der Senior sonst auch absitzen, Zeit hat er ja…
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