13’000 Franken zu viel vermacht: Senior will nicht zurückzahlen
Ein Zuger soll 30’000 Franken aus einem Vermächtnis erhalten, doch der Willensvollstrecker überweist mehrere Tausend Franken zu viel. Als der Anwalt auf den Irrtum hinweist, weigert sich der Senior, das Geld zurückzuzahlen. Und so wird der Fall eine Sache für die Strafverfolger.
Weil er sich der «unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten» schuldig gemacht hat, verurteilt die Zuger Staatsanwaltschaft einen Senioren zu 25 Tagessätzen bedingter Geldstrafe und zu 300 Franken Busse. Das geht aus einem Strafbefehl hervor, der vor Kurzem zur öffentlichen Einsicht auflag.
Auslöser für die Strafuntersuchung war ein Vermächtnis, von dem der Mann im Frühling 2022 erfuhr: Nach einem Todesfall in seinem Umfeld eröffnete das Zuger Erbschaftsamt dem Mann, ihm seien 30’000 Franken vermacht worden. Nicht als Erbschaft, sondern als sogenanntes Legat, also aus dem letzten Willen des Verstorbenen.
Geld «nach eigenem Gutdünken» verwendet
Abzüglich zehn Prozent für die Steuern hätte der Willensvollstrecker dem Begünstigten 27’000 Franken überweisen sollen. Nur merkte er erst ein gutes halbes Jahr nach der Zahlung, dass ihm ein Fehler unterlaufen war: Statt 27’000 Franken hatte er dem Mann 40’000 Franken überwiesen. 13’000 Franken zu viel also.
Dieses Geld forderte der Anwalt vom Senioren zurück. Doch der Begünstigte weigerte sich zu zahlen und erhob Rechtsvorschlag gegen eine spätere Betreibung. Das Geld hätte er «nach eigenem Gutdünken» verwendet, wie die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl festhält.
Bis zu drei Jahre Gefängnis möglich
Und das, obwohl der Senior seine Rückzahlungspflicht gekannt habe. Damit verwendete er das Geld zu Unrecht, was der Staat unter Strafe stellt – mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe.
Da die Staatsanwaltschaft die Geldstrafe im aktuellen Fall bedingt ausspricht, wird sie der Zuger aller Voraussicht nach nicht bezahlen müssen. Die 300 Franken Busse werden aber fällig. Indem der Mann keine Einsprache gegen den Stafbefehl erhoben hat, gilt dieser als akzeptiert und ist rechtskräftig.
- Strafbefehl 1A 2022 1781 der Staatsanwaltschaft Zug