Unsicherheit wegen Corona-Virus kann krank machen

Luzerner Richterin rät: «Chefs sollten die Ängste des Personals ernst nehmen»

Touristen auf dem Luzerner Schwanenplatz. (Bild: Emanuel Ammon/AURA)

Ein Luzerner Asia-Restaurant will derzeit keine Reisegruppen aus China bedienen. Grund ist das in China ausgebrochene Corona-Virus. Aber was, wenn die Chefin diese Ängste des Personals nicht teilen würde? Könnte sie das Service-Team zur Arbeit zwingen? Doris Wobmann, Präsidentin des Arbeitsgerichts Luzern, klärt auf.

Wer im Service arbeitet, weiss nie, was für Leute grade in die Beiz kommen. In der Grippezeit ist man immer der Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt – deswegen bricht noch lange keine Panik aus. Etwas anders sieht es derzeit im Hinblick auf das Corona-Virus aus. Zahlreiche Menschen haben offenbar Angst, an der Lungenkrankheit zu erkranken, die tödlich verlaufen kann.

Ausdruck dieser Angst ist beispielsweise, dass bereits ein erstes Asia-Restaurant angekündigt hat, keine Gruppen aus China mehr zu bedienen (zentralplus berichtete). Dies sagte Mai Le, Geschäftsführerin des Restaurants «Mai» im Luzerner Matthofquartier gegenüber dem «Tagesanzeiger». Aber wie sieht es rechtlich aus, wenn nicht die Chefin, sondern das Servicepersonal Angst vor einer Ansteckung hat?

Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht

Doris Wobmann ist die Präsidentin des Luzerner Arbeitsgerichts und kennt sich von Berufes wegen bestens mit solchen Fragen aus. Und doch ist es nicht ganz einfach, sie allgemein zu beantworten. Weil es immer sehr auf den Einzelfall ankommt.

«Grundsätzlich haben die Arbeitgeber eine gesetzliche Fürsorgepflicht», erklärt Wobmann. Das heisst, sie müssen dafür sorgen, dass sie ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor körperlichen, aber auch psychischen Schäden bewahren.

«Hygiene ist jetzt etwas vom Wichtigsten.»

Doris Wobmann

Aber wie weit müssen sie dabei gehen? «So weit, wie es zumutbar ist», sagt Wobmann. «Nehmen wir die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus: Um eine solche auszuschliessen, müssten alle Beizen eine Art von Gesundheitsschleuse einrichten, in der die Gäste vorgängig desinfiziert werden. Das geht natürlich nicht.» 

Uhrengeschäfte haben bereits reagiert

Geeignete Massnahmen zu ergreifen, sei aber durchaus zumutbar und angeraten. «Hygiene ist jetzt etwas vom wichtigsten», sagt Wobmann. Sie habe es immer wieder erlebt, dass in Betrieben selbst simpelste Vorsichtsmassnahmen nicht getroffen worden seien. «Wer zum Beispiel regelmässig die Hände wäscht, minimiert das Risiko einer Ansteckung deutlich. Der Arbeitgeber ist daher in der Pflicht, die dafür notwendigen Einrichtungen bereit zu stellen.»

Mehrere Uhrengeschäfte in Luzern haben bereits Sicherheitsmassnahmen ergriffen. Das Juweliergeschäft Bucherer beispielsweise stellt seinen Mitarbeitern auf Wunsch sogar einen Mundschutz zur Verfügung (zentralplus berichtete).

Aus Sicht der Arbeitsrichterin kann das durchaus Sinn machen. Aus mehreren Gründen. «Wenn zum Beispiel eine Mitarbeiterin sagt, sie habe Angst – was ja sein kann in einer Touristenstadt wie Luzern – sollte man das ernst nehmen», mahnt sie.

Die Angst vor einer Ansteckung kann krank machen

Wobmann erinnert an die Vogelgrippe im Jahr 2006, als praktisch in sämtlichen öffentlichen Gebäuden Desinfektionsmittelspender installiert wurden. Das sei zumutbar und nützlich. «Gar nicht einmal zwingend wegen dem tatsächlichen Ansteckungsrisiko, sondern auch wegen der Ängste der Mitarbeiter.» Denn auch diese könnten krank machen. «Und deshalb sollten die Arbeitgeber frühzeitig reagieren, wenn sich ein Angestellter meldet.»

Wenn die Angst so gross sei, dass die Psyche beeinträchtigt werde, könne es allenfalls Sinn machen, jemanden wenn möglich ins Backoffice zu versetzen. «Das kommt wirklich sehr auf den Einzelfall an», sagt Wobmann. «Es braucht einfach ein gewisses Einfühlungsvermögen seitens der Arbeitgeber. Sie sollten die Mitarbeitenden ernst nehmen und nicht einfach «abputzen».» Sie rät, in solchen Fällen das Pandemie-Handbuch des Bundes zu Rate zu ziehen oder sich von Fachstellen des Kantons oder des Bundes beraten zu lassen.

Die Arbeit einfach niederzulegen ist nicht ratsam

Einfach von sich aus die Arbeit niederzulegen ist dem Personal aber nicht erlaubt. «Der Arbeitgeber hat zwar eine Fürsorgepflicht, aber auch ein sogenanntes Weisungsrecht», so Wobmann. Er kann darauf bestehen, dass eine Aufgabe erledigt wird, soweit er damit seine Fürsorgepflicht nicht verletzt.

Wenn jemand ungerechtfertigt nicht zur Arbeit kommt, müssen die Arbeitgeber keinen Lohn bezahlen, weil die Person damit die Arbeits- und Treuepflicht verletzt. «Das Beste ist immer, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einen Tisch setzen und besprechen, welche geeigneten Massnahmen vor Ort getroffen werden können, damit sich die Mitarbeiter sicher fühlen.»

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