Maskenpflicht an Schulen: Widerstand läuft ins Leere
28 Primarschülerinnen wollen – vertreten durch ihre Eltern – die Maskenpflicht an Schulen auf juristischem Weg abschaffen. Das Kantonsgericht Luzern entschied nun, dass das sogenannte Rahmenschutzkonzept des Kantons auf diesem Weg gar nicht anfechtbar ist.
Das Ziel ist klar: Die Maskenpflicht an Luzerner Schulen auf der Primarstufe soll abgeschafft werden. Um das zu erreichen, haben die Eltern von 28 Kindern gegen einen Entscheid des Bildungs- und Kulturdepartements eine Beschwerde am Kantonsgericht eingereicht. Die Schülerinnen sind zwischen sieben und dreizehn Jahre alt.
Die Beschwerde der Eltern richtet sich gegen das sogenannte Rahmenschutzkonzept. Dieses schreibt eine Reihe von Massnahmen vor, mit denen die Ausbreitung des Corona-Virus verhindert werden soll. Unter anderen war darin zeitweise festgehalten, dass Schüler ab der 5. Primarklasse im Unterricht eine Maske tragen müssen.
Die Eltern argumentieren unter anderem, dass die Maskenpflicht an Schulen ein unverhältnismässiger Eingriff in die Freiheitsrechte sei. Das Kantonsgericht lehnt diese Beschwerde nun aber ab.
Weisung an die Schulen ist nicht anfechtbar
Den Grund dafür zu verstehen, ist nicht ganz einfach. Inhaltlich äussert sich das Kantonsgericht nämlich nicht zu der Frage, ob die Anordnung der Maskenpflicht an Schulen gerechtfertigt ist oder nicht. Es lehnt die Beschwerde aus rein formellen Gründen ab.
Die Argumentation: Beim Rahmenschutzkonzept der Dienststelle Volksschulbildung handelt es sich aus Sicht des Gerichts um eine Weisung an alle Luzerner Schulen. Es soll einen Wildwuchs verhindern und die Praxis im Kanton vereinheitlichen – ihm kommt also eine «harmonisierende Rolle» zu, wie es im Urteil heisst. Es hat aber keine direkte Wirkung auf die einzelnen Schüler.
Das angefochtene Rahmenschutzkonzept sei lediglich die Grundlage des (eigentlichen) Schutzkonzeptes, das die einzelnen Schulen erarbeiten. Anders gesagt haben die Eltern das «falsche Papier» angefochten, um die Maskenpflicht im Kanton Luzern aufheben zu lassen. Sie müssen Gerichtskosten von 7'000 Franken bezahlen.
Eltern müssen 7'000 Franken zahlen
Im Verwaltungsrecht gilt das geflügelte Wort: «Dreh- und Angelpunkt ist die Verfügung», also die individuellen Anweisungen an eine bestimmte Person.
Ein fiktives Beispiel illustriert, was das heisst: Das Moosmatt-Schulhaus in der Stadt Luzern ordnet die Maskenpflicht an. Die Schülerin Sandra Meier findet Masken extrem unangenehm und weigert sich deshalb, eine zu tragen. Daraufhin schickt die Schulleitung den Eltern eine Verfügung, in der angeordnet wird, dass Sandra die Maske anziehen muss, wenn sie im Unterricht ist. Die Eltern fechten die Verfügung im Namen von Sandra an – weil die Anweisung aus ihrer Sicht in die Freiheitsrechte ihrer Tochter eingreift.
Der Fall käme in einem ersten Schritt zur Beurteilung ans Bildungsdepartement – und in einem zweiten ans Kantonsgericht. Diese würde im konkreten Fall untersuchen, ob es gerechtfertigt ist, Sandra zum Tragen einer Maske anzuhalten.
Käme das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Eingriff unzulässig ist, müsste die Schulleitung wohl über die Bücher – und allenfalls das Schutzkonzept anpassen. Dies jedenfalls, wenn das Gericht beispielsweise zum Schluss käme, der negative Einfluss der Schutzmaske auf das psychische Wohlbefinden wiege generell schwerer als der Schutz vor dem Corona-Virus.
Weiterer Entscheid steht noch aus
Entscheide im Einzelfall können demnach eine Auswirkung auf die Praxis der Behörden haben. Diesen Weg haben maskenkritische Eltern bislang jedoch nicht beschritten. Gemäss Auskunft der Medienstelle der Luzerner Gerichte ist kein solcher Fall hängig.
Noch offen ist der Ausgang eines Verfahrens, in dem das Kantonsgericht überprüfen soll, ob die Maskenpflicht mit übergeordnetem Recht vereinbar ist.
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Hegard, 18.11.2021, 00:28 Uhr Wenn am 28.11. mit einem Ja gestimmt wird,wird das Rahmenschutz Gesetz noch strenger.
Bei einem NEIN muss das Gesetz neu überarbeitet werden.👍0Gefällt mir👏0Applaus🤔0Nachdenklich👎0Daumen runterFridolin Muster, 17.11.2021, 15:48 Uhr Eine Weisung an alle Luzerner Schulen, die einen Wildwuchs verhindern und die Praxis im Kanton vereinheitlichen soll, soll keine direkte Wirkung auf einzelnen Schüler haben?
Also die Argumentation taugt gar nichts.
Könnte das Rahmenschutzkonzept etwa auf fehlenden gesetzlichen Grundlagen fussen?
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