Trotz Corona-Massentests an Schulen

Maskenpflicht in der Kanti: Bund macht keine Ausnahme für die Zuger

In den Zuger Kantis und Berufsschulen gilt weiterhin die Maskenpflicht. (Bild: flickr.com/Eline Rijpers)

An der Zuger Kantonsschule müssen die Schülerinnen seit Februar zwei Mal die Woche zum Corona-Test antraben. Kantonsrat Peter Letter (FDP) fordert deshalb, dass sie von der Maskenpflicht befreit werden. Doch das Bundesamt für Gesundheit will davon nichts wissen.

Schüler bis zur zweiten Sekundarstufe sind nach Pfingsten von der Maskenpflicht befreit (zentralplus berichtete). Grund: Die allgemein sinkenden Fallzahlen und die regelmässigen Corona-Tests, die an den Zuger Schulen durchgeführt werden. An den Berufs- und Kantonsschulen bleibt die Maskenpflicht bestehen, weil sie vom Bund vorgegeben wird. Heisst: Der Kanton Zug kann nicht eigenmächtig entscheiden.

FDP-Kantonsrat Peter Letter geht die Lockerung zu wenig weit. «Eigentlich sollte der Kanton Zug mit den seit mehreren Monaten laufenden Massentests an den Oberstufenschulen vom Bund per sofort eine Ausnahmebewilligung für die Aufhebung der Maskenpflicht an der Sek-Stufe 2 erhalten. Ich hoffe, dass sich der Regierungsrat dazu in Bern einsetzt», schreibt er in einer Mitteilung.

Kanton Zug kassierte vom BAG eine Abfuhr

Gemäss dem Zuger Gesundheitsdirektor Martin Pfister hat sich der Kanton darum bereits bemüht, wie er auf Anfrage von zentralplus bestätigt. «Das Bundesamt für Gesundheit sieht jedoch keine Möglichkeit, da es sich um Bundesrecht handelt.»

Ein Kanton könne die Maskenpflicht im überobligatorischen Bildungsbereich nicht generell aufheben. Die Covid-19-Verordnung sehe dies nicht vor. «Gemäss BAG darf eine Erleichterung nur punktuell erfolgen und dies nur wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies gebietet», so Pfister.

Aus Sicht des Bundesamts für Gesundheit bieten repetitive Tests keinen absoluten Schutz vor Übertragungen. Sie gäben nur eine Information über den Infektionsstatus zu einem bestimmten Zeitpunkt wider. Im Schulkontext sieht das BAG eine solche Ausnahmeregelung deshalb gemäss Pfister als kritisch.

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