Kantonsgericht Luzern bestätigt Urteil

Schuldspruch: Leiter der kantonalen Informatik liess sich bestechen

Das Kantonsgericht des Kantons Luzern. (Bild: ber)

Das Kantonsgericht bestätigt das Urteil des Kriminalgerichts gegen einen ehemaligen Leiter der Dienststelle Informatik. Demnach hat sich der Beschuldigte des Sich-bestechen-Lassens schuldig gemacht. Die Deliktssumme beträgt rund 200'000 Franken.

Der Mann war in verschiedenen Funktionen für die Dienststelle Informatik des Kantons Luzern tätig. Ab April 2010 war er deren Leiter. Bereits das Kriminalgericht war überzeugt davon, dass er von Lieferanten unrechtmässig Provisionen bezogen hat, die er weder offengelegt noch abgeliefert hat. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft gingen in Berufung, weil sie mit dem Urteil nicht voll und ganz einverstanden waren. Deshalb hatte sich nun das Kantonsgericht mit dem Fall zu beschäftigen.

Gemäss Strafgesetzbuch ist ein Beamter der Bestechung schuldig, wenn er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit einen «nicht gebührenden Vorteil» annimmt. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte bei seinen Entscheidung eine gewisse Ermessensfreiheit hat, die er missbraucht.

Als er Leiter wurde, missbrauchte er seine Macht

Das Kantonsgericht hat im Berufungsverfahren daher für zwei Phasen untersucht, ob der Beschuldigte auf die Auftragsvergabe einwirkte: als Leiter ad Interim ab Oktober 2009 und als ordentlicher Leiter der Dienststelle Informatik vom April 2010 bis Dezember 2011.

Während seiner Tätigkeit als Dienststellenleiter ad Interim hatte der Beschuldigte keine Finanzkompetenzen. Gemäss eigenen Aussagen nahm der Beschuldigte bei einer erfolgten Bestellung eine Plausibilitätsprüfung vor. Weitere Einwirkungen konnten dem Beschuldigten für diese Phase nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Gemäss Kantonsgericht ist dagegen bewiesen, dass der Beschuldigte nach seinem Amtsantritt als ordentlicher Dienststellenleiter in die Auftragsvergabe an einen Anbieter involviert war, von dem er Provisionen erhielt.

Zudem wusste er, dass ein externer Projektleiter eine Vielzahl von Aufträgen an Firmen vergab, an denen er selber beteiligt war. In einem Zeitraum vom rund 1,5 Jahren nahm der Beschuldigte pflichtwidrig Provisionen von rund 200'000 Franken entgegen.

Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung

Dem Beschuldigten konnte sodann die Rückdatierung von verschiedenen Verträgen nachgewiesen werden. Gemäss Kantonsgericht ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Buchhaltung der betroffenen Gesellschaft durch die Rückdatierung verfälscht worden ist oder der Beschuldigte einen Vorteil daraus erlangt hat. Das Kantonsgericht bestätigt den Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung durch das Kriminalgericht.

Das Kantonsgericht spricht eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à je 70 Franken aus. Die Staatsanwaltschaft hatte einen Tagesansatz von 120 Franken gefordert. Das Kantonsgericht jedoch berücksichtigte, dass der Beschuldigte in seinem angestammten Berufsfeld offenbar keine Anstellung mehr finden konnte. Der Beschuldigte muss die Kosten des Verfahrens vor Kriminalgericht und zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens bezahlen.

Das Urteil des Kantonsgerichts ist nicht rechtskräftig. Es kann innert 30 Tagen mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden.

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