Nach einem Sprung vom Steg im Lido in Luzern bleibt ein Mann querschnittgelähmt. Der Geschäftsführer des Lido sollte dafür zur Verantwortung gezogen werden.
Der Fall landete schon zum zweiten Mal vor Bundesgericht. Nach dem fatalen Sprung ins untiefe Wasser im Jahr 2014 entschied das Bundesgericht, dass die Luzerner Staatsanwaltschaft den Fall voreilig abgeschlossen hatte. Zuerst das Bezirksgericht und später das Kantonsgericht sprachen die Lido-Betreiber jedoch von jeder Schuld frei – der Mann, der heute Tetraplegiker ist, habe sich selbst gefährdet (zentralplus berichtete).
Dagegen wehrte sich der Familienvater erneut vor Bundesgericht. In der Beschwerde machte er laut der «Luzerner Zeitung» geltend, dass keine Warntafeln beim Steg angebracht waren. Doch das Bundesgericht trat gar nicht erst darauf ein.
Die Begründung: Dem Verunglückten fehle das Beschwerderecht, da er seit dem Urteil des Bezirksgerichtes nur noch als Strafkläger auftrete und keine Auswirkungen auf möglichen Schadenersatz oder Genugtuung zu erwarten seien. Die Hürde setzt das Gericht in solchen Fällen höher an, als wenn die Staatsanwaltschaft oder Beschuldigte vor Bundesgericht gelangen wollen.
Der Verunfallte muss zudem die Gerichtskosten von 3'000 Franken übernehmen.
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