Mittel zur Einsprache nicht gegeben

Luzerner Regierungsrat tritt auf Einsprache gegen AFR18 nicht ein

Die Luzerner Regierung präsentierte anfangs Mai 2018 die Eckpunkte der Aufgaben- und Finanzreform 18.

(Bild: les)

Einsprecher hatten den Luzerner Regierungsrat gerügt, dass die Datenlage vor der Abstimmung über die Aufgaben- und Finanzreform 2018 (AFR18) unsicher gewesen sei. Wie die Staatskanzlei nun mitteilt, tritt der Regierungsrat auf die Einsprache nicht ein.

Der Regierungsrat tritt auf eine Einsprache nicht ein, welche die unsichere Datenlage vor der Abstimmung über die Aufgaben- und Finanzreform 2018 (AFR18) rügt. Die Einsprecher stützen sich nämlich nicht auf die Abstimmungsbotschaft an die Bevölkerung, sondern auf die Vernehmlassungs- und Beratungsunterlagen des Kantonsrates, die älteren Datums sind, wie die Luzerner Staatskanzlei schreibt.

Gegen diese Unterlagen sei das Mittel der Einsprache jedoch nicht gegeben. Eine Einsprache sei nur zulässig gegen Massnahmen des Regierungsrates, die er vor einer Abstimmung oder Wahl anordnet. Wie die entsprechenden Informationen an die Stimmberechtigten aussehen würden, sei zum Zeitpunkt der Einsprache noch gar nicht bekannt gewesen.

«Einheit der Materie» nicht verletzt

Einen weiteren Punkt derselben Beschwerde hatte das Bundesgericht bereits im Februar 2020 abgewiesen. Die Richter hielten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer fest, der Grundsatz der Einheit der Materie werde durch die AFR18 nicht verletzt. Für die Frage, ob die Datengrundlage eine freie Meinungsbildung der Stimmberechtigten zugelassen habe, verwies das Bundesgericht die Beschwerdeführer zurück an den Kanton. Nun hat der Regierungsrat über diese Frage entschieden.

In seinem Nichteintretens-Entscheid hält der Regierungsrat ausdrücklich fest, die umfassenden Informationen über die Grundlagen und Auswirkungen der AFR18 seien öffentlich breit zugänglich gewesen. Auch die Informationen und Argumente der Gegner seien in den Abstimmungserläuterungen, den Medien und der Öffentlichkeit intensiv berücksichtigt worden. Das Abstimmungsergebnis sei zudem eindeutig ausgefallen. Eine Verletzung der Willensbildung oder -äusserung sei unter diesen Umständen nicht auszumachen.

Nach wie vor ist beim Bundesgericht eine Erlassprüfungsbeschwerde hängig. Dieses Verfahren ist noch nicht entschieden.

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