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Das Bundesgericht rüffelt die Luzerner Justizbehörden. Die Strafverfolger hätten Beweise gegen einen Töfffahrer nicht verwenden dürfen, die sie in einem anderen Strafverfahren gefunden hatten.
In einem am Dienstag veröffentlichten Entscheid rügt das Bundesgericht die Justizbehörden des Kantons Luzern. Die Richter in Lausanne heissen die Beschwerde eines Motorradfahrers teilweise gut, den das Kriminalgericht wegen «teilweise gravierender» Verkehrsverstösse zu einer mehrjährigen Gefägnnisstrafe verurteilt hatte.
Das Kantonsgericht bestätigte in zweiter Instanz den Entscheid – und muss sich nun nochmals darüber beugen. Die Richter in Lausanne weisen das Urteil gegen den Motorradfahrer zur teilweisen Neubeurteilung zurück.
Videos bei einem Verwandten gefunden
Grund ist die Beweiserhebung, wie das Gericht in einer Medienmitteilung vom Dienstagmittag festhält. Die Staatsanwaltschaft war dem Motorradfahrer nur auf die Schliche gekommen, weil sie bei einer Hausdurchsuchung auf Videos gestossen war, die den Mann bei seinen Verkehrsregelverletzung zeigten. Nur: Diese Videos fanden die Strafverfolger auf einer Speicherkarte eines Verwandten, gegen den die Strafverfolger ursprünglich ermittelt hatten. Die Ermittler fanden die Beweise gegen den zweiten Töfffahrer also per Zufall – und verwendeten sie trotzdem.
Das aber taten sie laut dem Gericht in Lausanne zu unrecht. Denn gemäss der Mitteilung handelte es sich im konkreten Fall nicht bloss um einen an sich unproblematischen Zufallsfund, sondern um eine rechtswidrige «fishing expedition», eine «unzulässige Beweisausforschung», wie das Bundesgericht schreibt. Dieses hält fest, dass die Strafverfolger keine Hausdurchsuchung bei Töfffahrer 1 hätte durchführen müssen, gegen den sie wegen einer Raserfahrt ermittelten.
Radarkontrolle hatte Raserfahrt bereits dokumentiert
Dass der Mann mit seinem Motorrad gerast war, hatte laut den Lausanner Richtern bereits die Lasermessung gezeigt. Die Hausdurchsuchung dagegen wäre nicht notwendig gewesen, um den Mann das Delikt nachzuweisen. Und weil es diese nicht gebraucht hätte, hätten die Strafverfolger auch die Videos des zweiten Töffahrers nicht finden dürfen: «Die Hausdurchsuchung sowie die Geschlagnahme der (…) SD-Karte waren somit unzulässig», schreibt das Bundesgericht.
Jetzt hebt das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts Luzern teilweise auf und schickt den Fall zurück, damit dieses erneut darüber befindet.
- Medienmitteilung des Bundesgerichts
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