Zurück auf Feld 1

Deponie Stockeri: Bundesgericht pfeift Zug zurück

Wohin mit dem Aushub? In Zug vorerst nicht ins Gebiet Stockeri. (Bild: Adobe Stock)

Die Geschichte der geplanten Deponie im Gebiet Stockeri in Risch zieht sich weiter: Das Bundesgericht hat die Beschwerden von Privatpersonen gutgeheissen. Die Zuger Regierung ist damit wieder auf Feld 1.

Das Bundesgericht schickt den Kanton Zug bei der Planung seiner Deponie im Gebiet Stockeri wieder auf Feld 1 zurück. In einem am Freitag veröffentlichten Urteil heisst das Gericht die Beschwerden von 20 Privatpersonen gut. Sie machten geltend, dass die Zuger Regierung mit der Umzonung des Nutzungsgebiets gegen verschiedene Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzrechts verstosse.

Zur Erinnerung: Der Kanton Zug plant im Gebiet Stockeri in Risch eine natürliche Senke mit unverschmutztem Aushubmaterial aufzufüllen und in einen Hügel umzuformen. Der Hügel darf maximal 469 Meter über Meer hoch werden und in der Deponie dürfen höchstens 840'000 Kubikmeter Material abgelagert werden.

Landschaftsschutz ist dagegen

Doch: Das Gebiet Stockeri ist im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) eingetragen. Die Fläche sei eine «vom Gletscher geprägte Seelandschaft», die ein «einmaliges Ensemble von naturnahen Bereichen und landschaftsprägenden Parkanlagen» bilde.

Entsprechend beantragte auch die zur Stellungnahme eingeladene Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) beim Kanton Zug, auf die geplante Deponie zu verzichten. Trotzdem schmetterte das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab – und wurde nun vom Bundesgericht zurückgepfiffen. Das Gericht sehe keine triftigen Gründe, von der Einschätzung der EHNK abzuweichen, wie es im Urteil schreibt.

11'000 Franken Kosten

Zudem rügt das Gericht, der Kanton hätte bereits bei der Umzonung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen müssen. Denn nur so sei eine Prüfung von Alternativen überhaupt möglich. Der Kanton Zug muss deshalb seine Planung neu beginnen. Zusätzlich muss er Gerichtskosten von 5000 Franken und Anwaltskosten von 6000 Franken zahlen – also letztlich der Steuerzahler.

Es ist nicht das erste Mal, dass das Bundesgericht den Kanton Zug im Fall Stockeri rügt. Bereits 2008 hat der damalige Zuger Regierungsrat eine Nutzungszone für Abfallanlagen erlassen. Damals trat die Regierung auf zahlreiche Beschwerden nicht ein, da sie die Personen als nicht beschwerdeberechtigt betrachtete. Auch da gab das oberste Gericht den Beschwerdeführerinnen recht. Und erst kürzlich pfiff das Bundesgericht den Kanton bei einer weiteren Deponie zurück: Die Gemeinde Cham wehrte sich erfolgreich gegen eine Kiesgrube im Gebiet Hatwil-Hubletzen (zentralplus berichtete).

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1 Kommentar
  • Profilfoto von Hans Peter Roth
    Hans Peter Roth, 06.01.2024, 13:34 Uhr

    Ist das Motto der Zuger Regierung anarchistisch: Legal – illegal – scheissegal? Oder doch eher dem Kapital geschuldet: Hauptsache der Rubel rollt?

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