Mangelhafte Tierhaltung

Kantonsgericht Luzern bestätigt Hundeverbot für Mutter und Tochter

Zwei Luzernerinnen hielten ihre Hunde nicht artgerecht – nun haben sie ein Halteverbot für drei Jahre. (Bild: Pixabay)

Fünf Hunde, fünf Katzen und drei Goldfische: So viele Haustiere – das hat eine Familie aus Luzern überfordert. Mehrfach stellte der Veterinärdienst Verstösse gegen das Tierschutzgesetz fest und verhängte schliesslich ein Hundehalteverbot für Mutter und Tochter. Die Katzen blieben im Haus.

Wer Tiere hält, muss ihnen genug Futter geben, sie pflegen, ihnen die nötige Bewegung verschaffen und ihnen ein Zuhause bieten. Eine Selbstverständlichkeit, könnte man meinen. Und doch gibt es immer wieder Tierhalter, die damit massiv überfordert sind.

So auch eine Luzerner Familie, mit welcher der Veterinärdienst schon mehrfach zu tun hatte. Diese lebt in einem Haus mit Garten, der an sich gut Platz bietet für Haustiere. Aber nicht für so viele, wie die Familie hält. Im Laufe der Zeit waren das bis zu fünf Hunde, fünf Katzen und drei Goldfische.

Bereits 2014 wurde die Mutter verurteilt, weil sie die Hunde nicht in der ANIS-Datenbank registrieren liess, dem Veterinärdienst den Zutritt zum Haus verweigerte und auf festgestellte Mängel in der Tierhaltung nicht reagierte. Zudem hatte sie keine Sachkundenachweise für den Erwerb ihrer Hunde. Wegen letzterem wurde auch ihre damals 19-jährige Tochter mittels Strafbefehl verurteilt.

Hund und Katz in einem Garten

Drei Jahre später versuchten die Behörden, ein befristetes Tierhalteverbot für beide durchzusetzen. Ein solches ist möglich, wenn eine Person «charakterlich nicht geeignet» oder dermassen unzuverlässig ist, dass die Gefahr besteht, dass den Tieren erhebliche Schmerzen zugefügt werden kann.

Das Verbot wurde allerdings von Kantonsgericht Luzern aufgehoben, weil es nicht verhältnismässig sei. Danach traf die Familie einige bauliche Massnahmen im Garten, so dass die Hunde und die Katzen voneinander separiert werden konnten – und alle Tiere eine Rückzugsmöglichkeit bekamen.

Von einer vollständig tierschutzkonformen Haltung konnte aus Sicht des Veterinärdienstes allerdings auch danach keine Rede sein. Er verbot es den beiden Frauen daher, für drei Jahre weiterhin Hunde zu halten. Explizit erlaubt blieb die Haltung von vier Katzen.

«Katzenzimmer» mit Kot verschmutzt

In den drei Jahren kam es mehrfach zu Kontrollen. Dabei stellte der Veterinärdienst fest, dass sich Mutter und Tochter nicht an das Verbot hielten. Nebst den erlaubten vier Katzen wurden eine fünfte, drei Goldfische und ein Hund im Haus gehalten. Und das unter prekären Bedingungen.

Die Fische lebten in verschmutztem Aquarium-Wasser – und in Dunkelheit, weil die Lampe nicht eingeschaltet wurde. Das «Katzenzimmer» war mit Urin und Kot verschmutzt. Wasser und Futter fehlten. Eine Katze war in einem Zimmer ohne Katzenklo eingesperrt.

Die beiden Frauen wurden daraufhin wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz schuldig gesprochen. Zudem verlängerten die Behörden das Hundehalteverbot um drei Jahre.

Bereits mit den Katzen überfordert

Gegen letzteren Entscheid wehrten sich die beiden Luzernerinnen vor dem Kantonsgericht. Ihnen werde zu Unrecht Tierquälerei vorgeworfen, machten sie geltend. Der Rest der Familie hänge sehr an den Hunden und sei teilweise gesundheitlich auf sie angewiesen. Sie würden nun als unbeteiligte Dritte «mitbestraft».

Dieses Mal hatte das Kantonsgericht Luzern dafür kein Gehör. Aus seiner Sicht ist die Verlängerung des Tierhalteverbots notwendig. Dies angesichts der nur teilweisen Befolgung der Anweisungen und der «ungenützten Chancen, die Haltung grundlegend zu verbessern», wie es im Urteil heisst. Offenbar seien die beiden Frauen bereits mit den vier Katzen überfordert, die im Vergleich zu Hunden als weniger anspruchsvoll gälten.

Wenn es nicht besser wird, kommen auch die Katzen weg

Die Haltung von Hunden bleibt den beiden Luzernerinnen verboten. Nur was ist mit den Katzen? Wie die Kontrollen zeigten, wurden ja auch diese nicht artgerecht gehalten.

Zum konkreten Fall darf sich Kantonstierarzt Martin Brügger aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht äussern. Allgemein gilt jedoch: Wenn der Veterinärdienst ein teilweises Tierhalteverbot verhängt, traut die Behörde den Halterinnen grundsätzlich zu, dass die Betreuung der verbleibenden Tiere tierschutzkonform umgesetzt werden kann.

«Sollte eine unangemeldete Nachkontrolle durch den Veterinärdienst ergeben, dass die tierschutzkonforme Haltung wider Erwarten auch bei der reduzierten Anzahl Tiere nicht gewährleistet werden kann, dann wäre der nächste Schritt die Verfügung eines vollumfänglichen Tierhalteverbotes», erklärt Brügger.

Grundsätzlich ist das unbefristete, vollumfängliche Tierhalteverbot die letzte Massnahme, die ergriffen wird. Sie ist nur bei sehr schweren Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung verhältnismässig – wenn die tiergerechte Haltung mit allen anderen Mitteln nicht durchgesetzt werden kann.

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