Das Ende des «Gentlemen-Agreements»

Ab 2015 müssen alle Zuger Gemeinden eine Abgabe von logiernächtepflichtigen Gästen erheben. Bisher war es den Gemeinden überlassen, ob sie eine solche Abgabe einziehen oder nicht. Das teilrevidierte Beherbergungsgesetz tritt ab dem 1. Januar 2015 in Kraft. Neu haben alle Gemeinden ein Reglement, das die Höhe der Abgabe festlegt. Das Gesetz sieht einen Spielraum zwischen 90 Rappen und 2 Franken pro erwachsenem Gast und Logiernacht vor. Die Gemeinden orientieren sich grösstenteils an der Mindestabgabe von 90 Rappen. Ausnahmen sind die Gemeinden Cham, Hünenberg und Menzingen, welche 1 Franken sowie die Gemeinden Unterägeri und Oberägeri, die 1,50 Franken verlangen. Dies teilt die Zuger Volkswirtschaft in einem Schreiben mit. Für Jugendliche, Kinder, Gruppen und Familien gibt es Sondertarife.

Einen Teil der Abgaben – mindestens aber 45 Rappen von jeder Logiernacht – gehen neu an Zug Tourismus. Damit sind die Gemeinden neu gesetzlich zu dieser Abgabe verpflichtet. Dies machten sie bisher schon, allerdings freiwillig und auf Basisdes sogenannten «Gentlemen-Agreements» aus dem Jahr 1998.

Schwierig umzusetzen

Wer innerhalb der Gemeinde die Abgabe bei den Betrieben einzieht, liegt in der Hoheit der Gemeinden. Dies kann durch die Gemeinde selber erfolgen (Menzingen), durch den lokalen Verkehrsverein (Unterägeri, Oberägeri, Baar, Cham) oder durch Zug Tourismus direkt (Zug, Neuheim, Hünenberg, Steinhausesn, Risch).

Auch weiterhin abgabepflichtig sind Hotels, Motels, Gasthöfe, Pensionen, Jugendherbergen, Massenlager, Zelt- und Campingplätze sowie Vermieter von Ferienwohnungen. Das Gesetz regelt nun, dass auch alle anderen «Betriebe», die Gäste gegen Entgelt beherbergen, in der Abgabepflicht stehen. Dies betrifft hauptsächlich Vermieter von Zimmern und Wohnungen auf elektronischen Plattformen im Internet. Was diese Plattformen betrifft, dürfte sich die Umsetzung schwierig gestalten. Dies, da in der Regel auf den Portalen der Vermieter nicht namentlich angegeben ist und die Portalbetreiber diese Angaben nicht zur Verfügung stellen. «Im kleinen Kanton Zug sollte es dennoch möglich sein, die entsprechenden Anbieter zu kontaktieren und die Abgabe zu beziehen», schreibt die Zuger Volkswirtschaftsdirektion.

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