Terrassensiedlung «Im Blatt»

Zuger Regierung weist Stimmrechtsbeschwerde aus Neuheim ab

Die Abstimmungsunterlagen seien korrekt gewesen, meint der Zuger Regierungsrat. (Bild: Adobe Stock)

Die Abstimmungsunterlagen seien korrekt gewesen und die freie Meinungsäusserung jederzeit gewährleistet: Die Zuger Regierung lehnt die Stimmrechtsbeschwerde zur Abstimmung über einen Bebauungsplan in Neuheim ab.

Das Verdikt des Stimmvolks aus Neuheim war klar: 81 Prozent der Stimmberechtigten hatten Ende September 2020 den Bebauungsplan für die Terrassensiedlung gutgeheissen. Nun nimmt die Abstimmung auch die juristische Hürde: Der Zuger Regierungsrat weist die in diesem Zusammenhang eingereichte Stimmrechtsbeschwerde ab.

Weder bei der Vorbereitung noch bei der Durchführung der Abstimmung sei es zu Unregelmässigkeiten gekommen, schreibt die Regierung am Freitag in einer Mitteilung. «Die Abstimmungsunterlagen waren korrekt, die freie Meinungsäusserung, der Wählerwille und das Stimmrecht jederzeit gewährleistet.»

Rechtssicherheit für Eigentümer

Mit dem Ja an der Urne wurde die zwischen 1974 und 1983 vom bekannten Architekten Fritz Stucky erstellte Terrassensiedlung in einen Bebauungsplan überführt. Dieser bezweckt den Erhalt der einheitlichen Siedlungstypologie der Terrassenhäuser, eine gute ortsbauliche Einordnung der Haupt- und Anbauten sowie eine verbindliche Regelung von baulichen Anpassungen. Zudem soll mit dem Bebauungsplan für alle Eigentümer Rechtssicherheit geschaffen werden.

In der bereits im Vorfeld der Abstimmung eingereichten Stimmrechtsbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die dem Volk unterbreitete Vorlage weiche in wesentlichen Punkten von dem ab, was knapp zwei Jahre vor dem Urnengang öffentlich aufgelegt wurde. Dies trifft laut Regierungsrat nicht zu.

Die vom Gemeinderat zur Verfügung gestellten Informationen seien sachbezogen, ausgewogen und korrekt gewesen. Was die geforderte Änderung des Zonenplans und des Bebauungsplans angeht, tritt die Regierung auf diese Anträge der Beschwerde nicht ein, da es sich nicht um abstimmungsrechtliche Mängel handelt. Gegen den Entscheid der Zuger Regierung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

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