Verbot von Luzerner Kriegsgeschäften sorgt für Kopfzerbrechen
Zwar wurde die Stadtluzerner Initiative «Für ein Verbot von Luzerner Kriegsgeschäften» im Februar zurückgezogen. Aber sie sorgt weiter für Diskussionen. Gutachter sind sich nicht einig, ob man darüber überhaupt hätte abstimmen dürfen oder nicht.
Zur Vorgeschichte: Die Initiative «Für ein Verbot von Luzerner Kriegsgeschäften» ist im September 2016 zustande gekommen. Sie wurde aber am 1. Februar 2018 von den Initianten zurückgezogen.
Dazwischen gab der Stadtrat zwei Rechtsgutachten in Auftrag, die je zu einem anderen Schluss kommen, ob die Initiative gültig sei. Da das Thema Anlagevorschriften und Verbote für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen in verschiedene Gemeinden aktuell ist, veröffentlicht der Luzerner Stadtrat nun beide Gutachten als Beitrag zur Diskussion.
Stadt Luzern sollte auf Anlagepolitik achten
Die Initiative bezweckte die Einführung eines teilweisen Anlageverbots für die Stadt Luzern und ihre selbstständigen öffentlich-rechtlichen Stiftungen und Anstalten. Untersagt werden sollte die Anlage von Vermögen in Unternehmen, die mehr als 5 Prozent ihres Umsatzes mit der Herstellung, Entwicklung oder Instandhaltung von verbotenem Kriegsmaterial erzielen. Als verbotenes Kriegsmaterial wurden dabei insbesondere Kernwaffen, biologisch und chemische Waffen, Antipersonenminen und Streumunition bezeichnet.
Bei der Prüfung der Gültigkeit der Initiative stellte sich die Frage, ob die Stadt Luzern für den Erlass eines solchen Verbots betreffend die städtische Pensionskasse als selbstständige Vorsorgeeinrichtung in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt überhaupt zuständig ist. Ist diese Frage zu bejahen, ist die Initiative gültig, andernfalls nicht.
Luzerner Professor: Initiative ist gültig
Der Stadtrat gab zur Klärung dieser Frage bei Professor Bernhard Rütsche, Ordinarius für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Luzern, ein Gutachten in Auftrag. Im Zentrum der Untersuchung stand die grundsätzliche Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).
Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die Initiative weder eindeutig undurchführbar noch rechtswidrig im Sinne des Stimmrechtsgesetzes ist. Nach seiner Auffassung ist die Volksinitiative in all ihren Teilen gültig.
Basler Professor: Nein, sie ist nicht gültig
Im vergangenen September hatte der Stadtrat indes beschlossen, noch vertiefende Abklärungen zum Gutachten in Auftrag zu geben. Ein ergänzendes Gutachten erstellte darauf Professor Gustavo Scartazzini, Titularprofessor für Sozialversicherungsrecht an der Universität Basel, ehemaliger nebenamtlicher Bundesrichter am Bundesgericht Lausanne und Mitgründer und Redaktionsmitglied der Zeitschrift «SVR-Sozialversicherungsrecht». Der Zweitgutachter kommt zu einem gegenteiligen Schluss und hält die Initiative für ungültig.
Anfangs Februar zog das Initiativkomitee dann die Initiative zurück. Da die Arbeiten am ergänzenden Gutachten zu diesem Zeitpunkt schon weit gediehen waren, wurde an der Fertigstellung des Gutachtens festgehalten.
Luzerner Stadtrat will sich nicht festlegen
Die Veröffentlichung beider Gutachten versteht der Luzerner Stadtrat ausschliesslich als aktueller Diskussionsbeitrag. Er will sich aber nicht darauf festlegen, ob die Initiative gültig gewesen wäre, falls sie nicht zurückgezogen worden wäre.
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