Ordnung statt Wildwuchs

Eine neue Intitiative für Luzern wurde am 5. Januar eingereicht. Es handelt sich um die Forderung einer Reglementierung bei den Mobilfunk-Antennen.

Die Volksinitiative «Für Ordnung statt Wildwuchs beim Mobilfunk» wurde am 5. Januar 2015 auf der Stadtkanzlei eingereicht. Das parteiunabhängige Komitee hat in den vergangenen acht Wochen 1’280 gültige Unterschriften gesammelt. Die Initiative fordert, dass das Antennennetz in der Stadt Luzern nicht ungebremst ausgebaut werden kann, sondern klar reglementiert wird.

Die Flut an Baugesuchen für Antennenanlagen in der Stadt Luzern werde anhalten beziehungsweise sogar noch zunehmen, denn die per Mobilfunk übertragene Datenmenge steigt konstant an. Es sei deshalb dringend notwendig, dass die Stadt Luzern dem Beispiel von anderen Luzerner Gemeinden folge und den Antennenbau reglementiere.

In der Stadt Luzern stünden derzeit 86 Mobilfunkantennen, für 9 weitere Anlagen seien Baugesuche eingereicht, so dokumentierte das Initiativ-Komitee die Situation im August 2014. Diese würden bei der Bevölkerung Ängste auslösen, denn eine gesundheitsschädigende Auswirkung der elektromagnetischen Strahlung könne nicht ausgeschlossen werden.

Die gesetzlichen Grundlagen sollen folgende Anliegen regeln:

  1. Die Stadt Luzern schöpft alle rechtlichen Möglichkeiten aus, um in den Wohnquartieren die unerwünschten Auswirkungen von Antennenstandorten zu minimieren.

  2. Die Stadt Luzern erlässt in der Bau- und Zonenordnung Vorgaben für Antennenstandorte, die auf dem Kaskadenmodell aufbauen.

  3. Es gilt eine Prioritätenordnung, die sich nach dem beigefügten Zonenplan richtet. (Danach ist ein Standort für Antennen in einem Gebiet höherer Priorität nur zulässig, wenn sie sich nicht in einem Gebiet niedriger Priorität aufstellen lässt.)

  4. In Wohnzonen sind Antennen nur zulässig, wenn kein Standort in einer anderen Zone möglich ist.

  5. In Wohnzonen sind Antennen in jedem Fall nur zum Empfang von Signalen oder für die Versorgung der Nachbarschaft der Anlage gestattet. Sie sind unauffällig zu gestalten (visuell nicht wahrnehmbar).

  6. Zur Sicherstellung des Kaskadenmodells und der neuen Bau- und Nutzungsvorschriften hat der Stadtrat Luzern im Sinn von § 81 ff. des Planungs- und Baugesetzes eine Pla- nungszone zu bestimmen.

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