Schuldig: Vater entzieht Kinder der Obhut

Da waren sie plötzlich weg. Im Frühling 2013 traf ein Familienvater seine Frau und die gemeinsamen Kinder, die von Mexiko angekommen waren, am Flughafen Zürich-Kloten, um zusammen weiter zu reisen. Als die Mutter sich zum Infoschalter begab, nahm der Vater die Kinder an sich und fuhr mit ihnen nach Hause.

Der von allem nichts ahnenden Frau hinterliess er einen Rucksack mit einem Flugticket nach Mexiko (von wo sie ursprünglich stammt) und einen Brief. In diesem Brief teilte er ihr mit, dass er sein Vertrauen in sie als Ehefrau und Mutter verloren habe und sich scheiden lassen wolle. Sie habe keinen Zutritt mehr zur eigenen Wohnung; es sei besser, wenn sie nach Mexiko zurückgehe.

Wegen dieses Vorfalls sprach das Bezirksgericht Kriens im Jahr 2014 den Vater des Entziehens von Minderjährigen schuldig. Das Kantonsgericht wiederholte nun den Schuldspruch und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 1200 Franken sowie einer Busse von 200 Franken. Zusammengefasst hatte der Vater kein Recht, die gemeinsamen Kinder ohne Wissen und Willen der Mutter mitzunehmen.

Der Vater argumentierte vor Kantonsgericht insbesondere, die Mutter habe durch falsche Anschuldigungen gegenüber den Schwiegereltern das Familienverhältnis derart zerrüttet, dass die Ehegemeinschaft faktisch bereits beendet gewesen sei. Deshalb habe die Mutter den Anspruch auf Schutz ihres Rechts, über den Aufenthalt ihrer Kinder zu bestimmen, verloren.

Das Kantonsgericht folgte dem jedoch nicht. Es hielt fest, dass ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht erst verliert, wenn die zuständigen Behörden darüber entschieden haben. Bis dahin ist jedes Elternteil berechtigt, über den Aufenthalt der Kinder (mit-) zu bestimmen. Dieses Recht könnte einzig durch das Kindeswohl eingeschränkt werden. Das Kindeswohl ist unter dem Titel der Notstandshilfe zu berücksichtigen. In diesem Fall war die Notstandshilfe aber nicht geboten.

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