Lehre bei kantonaler Verwaltung

Wegen schlechter Leistung entlassen – Lernende blitzt vor Luzerner Gericht ab

Die junge Frau zeigte trotz Wiederholungsjahr nicht genügend Fortschritte. (Symbolbild) (Bild: Unsplash/Green Chameleon)

Eine junge Luzernerin hat bei einer Bildungsstätte in Luzern eine Lehre gestartet. Das erste Jahr lief bereits schlecht, nach drei Jahren wurde sie fristlos entlassen. Dagegen wehrte sich die Frau – ohne Erfolg.

Das Verhältnis zwischen Lehrmeister und Auszubildenden ist nicht immer einfach. Eine Luzernerin steht deswegen vor einem Scherbenhaufen. Sie hatte im August 2016 eine vierjährige Grundausbildung bei einer Bildungsstätte der kantonalen Verwaltung angefangen. Den fachlichen Anforderungen genügte sie aber bereits im ersten Lehrjahr nur knapp, weshalb sie es wiederholte. Doch auch das half nicht wirklich, wie aus dem Urteil des Kantonsgerichts hervorgeht.

Schliesslich wurde die Lernende in einem Gespräch mit ihren Eltern, den Vorgesetzten und den Ausbildungsverantwortlichen darauf hingewiesen, dass ihr Lehrverhältnis in Gefahr ist. Kurz darauf tauchte die junge Frau nicht mehr im Lehrbetrieb auf. Sie würde ihre Lehre erst wieder fortsetzen, wenn sie einen neuen Lehrmeister erhalte. Ein Praktikum, das der Lehrbetrieb bei einer anderen Firma organisiert hatte, trat sie ebenfalls nicht an.

Vertrauensverhältnis war zerrüttet

Im März 2019 hatte die Ausbildungsstätte schliesslich genug und löste das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Die Frau nahm das jedoch nicht einfach hin und reichte beim Kantonsgericht Klage ein. Darin forderte sie die Aufhebung der Kündigung, Schadenersatz und Genugtuung. Auch ein «wohlwollendes» Arbeitszeugnis verlangte sie laut dem Urteil.

Das Kantonsgericht stellte sich jedoch auf die Seite des Lehrbetriebs. Die fristlose Kündigung sei rechtens gewesen. Die Klägerin habe nicht «die berufliche Eignung», und dies trotz des Wiederholungsjahres. Auch dass sie einen neuen Lehrmeister forderte und das Praktikum im anderen Betrieb nicht antrat, spielte ihr nicht gerade in die Hände. Ihr Verhalten habe das Vertrauensverhältnis derart erschüttert, dass der Verwaltung eine Weiterführung des Lehrverhältnisses nicht zugemutet werden konnte, heisst es im Urteil.

Lehrbetrieb hatte die Pflicht zu kündigen

Das Gericht kommt sogar zum Schluss, dass der Lehrbetrieb so hatte handeln müssen: «Liegen sichere Anzeichen vor, dass die lernende Person die Lehrabschlussprüfung nicht bestehen kann, so hat der Lehrbetrieb nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, das Lehrverhältnis aufzulösen.»

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann innert 30 Tagen ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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