Missbrauchsfall in Kita lieferte den Impuls

Luzern: Grüne reichen Interpellation zum Sonderprivatauszug ein

Die Stiftung Kinder und Familie hat für die Kitag-Förderung 15'000 Franken erhalten.

Brauchen auch Mitarbeiter der Stadt Luzern einen Sonderprivatauszug? Diese und weitere Fragen wollen die Fraktion der Grünen und Jungen Grünen von der Stadt Luzern beantwortet haben. Sie reichte eine entsprechende Interpellation ein.

Die Fraktion der Grünen und Jungen Grünen hat eine Interpellation eingereicht, in der es um die Frage geht, ob auch Mitarbeiter der Stadt Luzern einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister brauchen.

Hintergrund dieser Interpellation ist der sexuelle Übergriff auf ein Kleinkind durch einen Betreuer in einer Kindertagesstätte in der Stadt St. Gallen. «Solche Einzeltaten können die Angst vor pädophilen Übergriffen schüren und zu einer pauschalen Verurteilung von männlichen Betreuern führen», so die Grünen-Fraktion um Noëlle Bucher.

Gegen den Generalverdacht

Einerseits als präventive Massnahme zur Vermeidung von Missbrauchsfällen, aber auch, um (männliche) Betreuer nicht unter einen Generalverdacht zu stellen, würden im Rahmen von Personalrekrutierungsverfahren immer öfters Sonderprivatauszüge der Bewerber verlangt. Alleine im Jahr 2018 seien 52’093 Sonderprivatauszüge bestellt worden – so viele wie noch nie und dreimal so viele wie nach der Einführung im Jahr 2015.

Ein Sonderprivatauszug darf nur für spezielle Zwecke bestellt werden, beispielsweise für eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen.

Kosten: 20 Franken

Er gibt Auskunft gibt über Berufs-, Tätigkeits- oder Kontaktverbote mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen. Sonderprivatauszüge sind nur mit einer besonderen Bestätigung des Arbeitgebers oder der Organisation erhältlich und kostet pro Exemplar 20 Franken.

Im Kanton Luzern ist der Sonderprivatauszug bei jeder befristeten und unbefristeten Neuanstellung einer Lehrperson Pflicht. Sind Einträge im Sonderauszug aus dem Strafregister vorhanden, ist eine Anstellung untersagt.

Die Fraktion der Grünen und Jungen Grünen möchte in der Interpellation nun wissen, wie die Situation in der Stadt Luzern geregelt ist:

  1. Verlangt die Stadt Luzern einen Sonderprivatauszug von Bewerber auf Stellen, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen umfassen? Wenn ja: Bei der Besetzung welcher Stellen wird ein solcher verlangt?

  2. Ist der Umgang mit Bestellungen von Sonderprivatauszügen in der Stadtverwaltung einheitlich (u.a. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten)? Existiert eine entsprechende Regelung?

  3. Welche Informationen über die Bewerber auf Stellen, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen umfassen, für welche bislang aber keine Sonderprivatauszüge bestellt worden sind, werden im Personalrekrutierungsprozess eingeholt?

  4. Kann sich der Stadtrat vorstellen, den Umgang mit der Bestellung von Sonderprivatauszügen in Zukunft zu vereinheitlichen, beispielsweise in dem er die Personalverordnung dahingehend ändert, dass zukünftig für alle Tätigkeiten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen umfassen, ein solcher Sonderprivatauszug bestellt werden muss?

  5. Ein Sonderprivatauszug kostet 20 Franken. Kann sich der Stadtrat vorstellen, dass die Stadt Luzern als Arbeitgeberin die Kosten für diesen Auszug übernimmt bei Anstellungen von Personen in Kleinstpensen, für befristete Stellen (zum Beispiel bei Praktikanten in der Quartierarbeit), oder bei punktuellen Einsätzen (zum Beispiel bei Leiter von Freizeitkursen wie Sportkids, Kreativ- und Sportwochen oder Ferienpass)?

  6. Wie oft sollte der Sonderprivatauszug aus Sicht des Stadtrates erneuert werden?

  7. In der Wegleitung für Trägerschaften von Kindertagesstätten und privaten Horten der Stadt Luzern, die seit dem 1.1.2019 in Kraft ist, wird Trägerschaften empfohlen, bei der Anstellung von Leitungspersonen von Kinderbetreuungsangeboten nebst dem Strafregisterauszug immer auch den Sonderprivatauszug zu bestellen und für Betreuungspersonen mit Führungsverantwortung alle zwei Jahre einen Sonderprivatauszug zu bestellen.

    a. Ist es für den Stadtrat denkbar, dass die Wegleitung dahingehend angepasst wird, dass Trägerschaften in Zukunft nicht bloss empfohlen, sondern von ihnen gefordert wird, dass sie bei der Anstellung neuer Mitarbeiter einen Straf- sowie einen Sonderprivatauszug bestellen?

    b. Ist es für den Stadtrat denkbar, dass im Rahmen des Aufsichts- und Bewilligungsprozesses überprüft wird, ob in Kindertagesstätten bei der Anstellung neuer Mitarbeiter Straf- sowie Sonderprivatauszüge bestellt werden?

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