Verfahren zu Unrecht eingestellt

Bundesgericht widerspricht Luzerner Staatsanwaltschaft

Das Bundesgericht kommt zu einem anderen Schluss als die Luzerner Staatsanwaltschaft. (Bild: PD)

Eine Frau wirft einem Mann sexuelle Belästigung vor. Der Beschuldigte zeigt sie daraufhin wegen falscher Anschuldigung an. Die Staatsanwaltschaft wollte dieses Verfahren einstellen – doch das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes gutgeheissen.

Hat er sie sexuell belästigt? Diese Frage werden die Justizbehörden von Luzern entscheiden müssen. Sie hat aber auch Folgen für ein anderes Verfahren.

Darum geht es: Eine Frau hat 2017 einen Mann wegen mehrfacher sexueller Belästigung und Pornografie angezeigt. Das Verfahren ist hängig.

Der Beschuldigte bestreitet die von ihr geäusserten Vorwürfe und spricht von beruflicher Rufschädigung. Er hat deshalb zwei Monate nach der Anklage seinerseits die Frau angezeigt: unter anderem wegen falscher Anschuldigung.

Vorwurf: Entscheid sei willkürlich

Die Luzerner Staatsanwaltschaft hat dieses Verfahren jedoch im Juli 2018 eingestellt. Das Kantonsgericht stützte später diesen Entscheid. Der Betroffene wollte dies aber nicht akzeptieren und gelangte ans Bundesgericht. Er argumentiert, die Einstellung sei zu früh erfolgt. Der voreilige Entscheid Staatsanwaltschaft komme einer Rechtsverweigerung gleich und sei willkürlich.

Ob die Frau wider besseres Wissen unzutreffende Vorwürfe erhoben habe, könne man erst beantworten, wenn klar sei, ob die Vorwürfe zutreffen. Er verlangt eine Sistierung, bis das hängige Verfahren wegen sexueller Belästigung gegen ihn abgeschlossen ist.

Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht argumentierten paradoxerweise ähnlich – denn sie verweisen ebenso auf den offenen Ausgang des Verfahrens. Wer jemanden falsch anschuldigt, muss dies vorsätzlich tun. Im vorliegenden Fall sei aber gar nicht entschieden, ob die Vorwürfe wahr oder falsch sind – unter diesen Umständen könne der Frau gar kein Handeln wider besseres Wissen vorgeworfen werden.

Entscheidend ist, ob Vorwürfe zutreffen

Damit haben die Luzerner Behörden das Pferd allerdings beim Schwanz aufgezäumt. Denn das Bundesgericht kommt in seinem am Freitag publizierten Entscheid zu einem anderen Schluss. Es bestätigt, dass nicht entschieden werden kann, ob die Frau den Mann falsch angeschuldigt hat, solange das Verfahren wegen sexueller Belästigung nicht abgeschlossen ist.

Das schliesse aber nicht aus, dass sich die Frau strafbar gemacht haben könnte. Sollte sich zeigen, dass der Vorwurf der sexuellen Belästigung unbegründet ist, komme es darauf an, ob die Frau das wusste, als sie Anzeige erstattete.

Die Einstellung sei in diesem Punkt zu Unrecht erfolgt, sagt das Bundesgericht. Der Kantonsgerichts-Entscheid wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Hat er sie sexuell belästigt? Die Antwort auf diese Frage wird also voraussichtlich auch für die Beurteilung des Vorwurfs der falschen Anschuldigung relevant sein. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil jedoch fest: Selbst wenn die Frau die Beschuldigung zu Unrecht erhoben haben sollte, sei das nicht notwendig mit einer falschen Anschuldigung gleichzusetzen.

Bundesgerichtsurteil 6B_175/2019

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