Bundesrat verzichtet auf eine Promillegrenze

Alkohol-Regeln für Gummiboot-Führer auf der Reuss werden gelockert

Wer Spass auf einem Gummiboot haben will, muss auch in Zukunft fahrtüchtig sein.

(Bild: zvg)

Der Alkohol-Promillegrenzwert von 0,5 gilt für den Strassenverkehr und die Freizeit-Schifffahrt. Dennoch hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen, die Führer von Gummibooten und kleinen Schiffen von Alkoholtests auszunehmen. Wer jedoch fahruntüchtig ist, hat weiterhin ein Problem.  

Die Änderungen, die das Parlament mit der Revision des Binnenschifffahrtsgesetzes beschloss, hat der Bundesrat nun in der entsprechenden Verordnung konkretisiert. Wie im Strassenverkehr gilt in der Freizeitschifffahrt als fahrunfähig, wer eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille überschreitet.

Eine geringere Gefährdung

Führer von Schiffen, die kürzer als 2,50 Meter sind und Führer von Strandbooten und ähnlichen Bootsarten, Paddelbooten, Rennruderbooten, Windsurf- und Kiteboards sowie von nicht motorisierten Gummibooten bis zu einer Länge von 4 Metern werden davon ausgenommen. Dies hat auch Auswirkungen für die Böötler auf der Reuss. In den letzten Jahren hat der Trend immer mehr zugenommen (zentralplus berichtete).

Der Bundesrat hat sich dafür entschieden, weil von diesen Booten und Sportgeräten eine geringere Gefährdung ausgeht als von grösseren beziehungsweise motorisierten Schiffen. Zudem lassen sich die Promillegrenzen in diesem Bereich kaum konsequent durchsetzen. Diese Kategorien unterstehen aber ebenfalls der gesetzlichen Vorgabe, dass das Boot nur von fahrtüchtigen Personen gesteuert werden darf. Bei allfälligen Kontrollen muss individuell festgelegt werden, ob die Fahrfähigkeit gegeben ist. 

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