Grossfeuerwerk von Zuger Bitcoin-Millionär

Kritik an Zuger Feuerwerk: Behörden verteidigen Bewilligung

Das Feuerwerk von Niklas Nikolajsen sorgte vergangenen Sommer für viele Fragen.

Das Feuerwerk des Bitcoin-Millionärs Niklas Nikolajsen sorgte vergangenen Sommer für grossen Wirbel. Kritik und Fragen löste vor allem die Bewilligungspraxis des Kantons Zug aus. In seiner Antwort auf einen Vorstoss zeigt die Regierung nun auf, welche Regeln gelten, und verteidigt die Praxis.

Über tausend Raketen und 500 Kilogramm Explosivmasse – vergangenen Sommer zündete der Zuger Bitcoin-Millionär Niklas Nikolajsen zum 1. August ein privates Grossfeuerwerk. Damit stach er in ein Wespennest.

Für Kritik sorgte dabei besonders die Bewilligungspraxis im Kanton Zug. Der Fraktion der «Alternative – die Grünen» (ALG) im Zuger Kantonsrat stiess dabei besonders der Umstand sauer auf, dass das Amt für Umwelt scheinbar kein Mitspracherecht habe, wenn es um Grossfeuerwerk gehe, und hat daher eine Interpellation mit Fragen eingereicht (zentralplus berichtete). «Solche Feuerwerke verursachen massive Emissionen und sind völlig aus der Zeit gefallen, zumal es mit Wasser- und Drohnenshows heute ja ziemlich tolle Alternativen gibt», sagte Luzian Franzini, Co-Präsident der ALG damals gegenüber zentralplus.

Amt für Umwelt kann nur in Ausnahmefällen mitreden

Nun liegt die Antwort der Zuger Regierung vor. Darin erläutert sie die gängige Bewilligungspraxis und verteidigt diese. Für das Feuerwerk auf dem Zugersee brauchte es je eine Bewilligung durch die Zuger Gebäudeversicherung und die Zuger Polizei. Die Polizei sei dabei zuständig für die temporäre Verankerung der Abschussplattform auf dem Zugersee, die Gebäudeversicherung bewilligt das Feuerwerk als solches und beurteilt es aus brandschutztechnischer Sicht.

Die ALG kritisierte, dass für die Bewilligung die Gebäudeversicherung zuständig ist und nicht das Amt für Umwelt. Wie die Zuger Regierung schreibt, ergebe sich diese Zuständigkeit aus der kantonalen Sprengstoffverordnung von 2011. Die Gebäudeversicherung ist mit den Aufgaben des Brandschutzes betraut. Dazu gehöre auch die Bewilligung von Feuerwerk. Einen Bericht des Amts für Wald und Wild sowie des Amts für Umwelt brauchte es in diesem Fall nicht. Dies sei nur nötig, wenn ein Feuerwerk im Wald oder während eines Feuerwerksverbots gezündet würde.

Gesetzesänderung und Verbotszonen unnötig

Grundsätzlich würden Umweltschutzvorschriften aber in die Auflagen zur Bewilligung einfliessen. Dazu gehören etwa die nötigen Abstände zum Ufer und das Reinigen des Sees nach dem Feuerwerk. Eine Gesetzesrevision, wie von der ALG angedacht, sei unnötig, findet die Regierung. Ebenso die Schaffung von bestimmten Zonen, in denen das Abbrennen von Feuerwerk ausdrücklich erlaubt oder verboten ist. «Feuerwerkszonen» wären grundsätzlich möglich, wenn sie nicht mit übergeordneten Recht, gerade etwa bezüglich Umweltschutz, kollidieren.

Verbotszonen seien hingegen unnötig, da sie durch den Umweltschutz wiederum quasi bereits definiert sind. Und für die abschliessende Kontrolle, ob alle Bestimmungen während des Feuerwerks eingehalten werden, sei die Polizei zuständig.

Verwendete Quellen
  • Antwort der Zuger Regierung auf ALG-Interpellation
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