Erbklage eines unehelichen Kindes

Wer vor 1978 als uneheliches Kind geboren wurde, erbt vom Vater nichts. Dies hat das Bundesgericht bestätigt.

Geklagt hatte ein heute 66-jähriger Mann, der als aussereheliches Kind geboren worden war und nach dem Tod des Vaters seinen Pflichtteil verlangte. Zwar hatte sich der Vater nach seiner Geburt zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet, ihn aber nie offiziell anerkannt. Trotz einer Gesetzesrevision von 1978 wurden solche «Zahlväter» nicht automatisch zu rechtlichen Vätern.

Gemäss Bundesgericht hätte der Beschwerdeführer eine Vaterschaftsklage anstrengen müssen, um erbberechtigt zu werden. Eine solche habe er aber nicht eingereicht.

Quelle:swisstxt
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