Rolex blitzt vor dem Bundesgericht ab

Unternehmen dürfen auf Wunsch von Kundinnen und Kunden Markenuhren optisch verändern, zum Beispiel mit dem Einsetzen eines anderen Ziffernblatts.

Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in einem Urteil. Solche Änderungen seien erlaubt, wenn ein Unternehmen das abgeänderte Produkt nicht zum Verkauf anbiete. In einem solchen Fall wäre die Einwilligung des Markeninhabers nötig.

Hintergrund ist eine Klage des Uhrenherstellers Rolex gegen eine Genfer Firma, die solche Änderungswünsche vornimmt. Im behandelten Fall sei das Markenrecht nicht verletzt worden, schreibt das Bundesgericht.

Quelle:swisstxt
Rolex blitzt vor dem Bundesgericht ab
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