Betreibungen bleiben oftmals bestehen

Das Bundesgericht hat eine Gesetzesänderung präzisiert, mit der ungerechtfertigte Betreibungsregistereinträge leichter gelöscht werden können. Es zeigt sich, dass sie sehr eingeschränkt wirkt. Die Idee: Wer betrieben wird, kann nach drei Monaten einen Löschantrag stellen. Reagiert der Gläubiger nicht, wird der Eintrag gelöscht. So sollen ungerechtfertigte Einträge verhindert werden können. Nun zeigt ein Fall: Jegliche Reaktion eines Gläubigers verunmöglicht die erleichterte Löschung. Eine Gläubigerin zog vor Gericht. Obwohl das Gericht gar nicht auf den Antrag einer Gläubigerin eintrat, und die Schuldnerin nicht zahlen musste, blieb der Eintrag bestehen.

Quelle:swisstxt
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