Auch Freispruch wegen Raufhandels half nicht

Zuger Obergericht hält an Landesverweis für Eritreer fest

Die Oberrichter mussten einschätzen, was sich vor dem Partyraum in Cham abgespielt hatte. (Bild: mbe.)

Er hatte an einer Party in Cham einen Landsmann mehrmals angegriffen und verletzt. Nun hat das Obergericht entschieden: Der 20-jährige Eritreer wird für sieben Jahre des Landes verwiesen. Doch die Freiheitsstrafe wird reduziert.

Eine 18-monatige bedingte Freiheitsstrafe und einen fünfjährigen Landesverweis. Und nicht eine 27-monatige Freiheitsstrafe, wovon zwölf Monate unbedingt, und einen siebenjährigen Landesverweis. Dies forderte der Verteidiger des beschuldigten Eritreers bei der Verhandlung am 5. August vor dem Zuger Obergericht (zentralplus berichtete).

Nun sind es 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt und sieben Jahre Landesverweis geworden, wie dem Urteil zu vernehmen ist. Es handelt sich um eine relativ geringe Reduktion des Strafmasses, obwohl die Richter im Gegensatz zur Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf des Raufhandels freigesprochen haben.

Hat er auch draussen zugeschlagen?

Um diesen Tatbestand drehte sich auch die Verhandlung am Obergericht. Denn dass der Beschuldigte am 2. Dezember 2017 an einer Party in Cham einem Landsmann mit einer Bierflasche gegen die Stirn schlug, war nie umstritten – der 20-jährige Täter gestand diese Tat ohne Umschweife. Bei der Attacke hatte sich das Opfer eine Rissquetschwunde zugezogen (zentralplus berichtete).

Entsprechend blieb der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung unangetastet. Nach Meinung des Beschuldigten war dies jedoch das Einzige, was er sich an diesem Abend hatte zuschulden kommen lassen. Dass er wenig später vor dem Partyraum dasselbe Opfer mit einem Gegenstand – die Rede war sowohl von einer Eisenstange als auch von einem Ast – geschlagen habe, stimme nicht. «Vielmehr setzte er sich auf mich und schlug mich», sagte der junge Mann an der Berufungsverhandlung. Bei früheren Einvernahmen hatte er hingegen zugegeben, das Opfer mit einem Holzstecken geschlagen zu haben.

Kriterien nicht erfüllt

Das Obergericht begründet den Freispruch betreffend Raufhandel unter anderem mit den sich teilweise stark unterscheidenden Aussagen aller Beteiligten. So gebe es Zweifel, ob an der Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer draussen überhaupt weitere Personen beteiligt gewesen seien – zu einem Raufhandel gehörten nämlich mindestens drei Personen.

Bei der Auseinandersetzung vor dem Partyraum erhielt das Opfer einen Schlag auf den Hinterkopf. Es sagte jedoch aus, dass der Hieb erst erfolgte, als der Beschuldigte bereits unter ihm lag. Auch von einer Eisenstange sprach das Opfer später nicht mehr.

Kein Vertrauen in Aussagen der Security

Der Sicherheitsmann, der den Beschuldigten nach dem ersten Vorfall nach draussen bugsiert hatte, sprach von mehreren Schlägen mit einer Eisenstange gegen den Oberkörper und den Rücken des Opfers. Doch nach Ansicht des Gerichts kann diesen Schilderungen nicht vertraut werden – zumal auch die Verletzungen des Opfers nicht dazu passten. So wies es weder Schrammen noch blaue Flecken auf. Ausserdem könnte nach Angabe des Gerichts der Sicherheitsmann den Beschuldigten auch verwechselt haben.

Die Richter fassen zusammen, dass so die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Raufhandels nicht gegeben seien. Der Beschuldigte hat nun die Möglichkeit, den Fall ans Bundesgericht weiterzuziehen.

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