Plankenweg ist illegal

Moorlandschaft: Gemeinde Entlebuch muss über die Bücher

Der Zugang zu den drei Lauenberger Alpen in Finsterwald ist ein juristischer Zankapfel – Pro Natura fürchtet um den Schutz der Moorlandschaft. (Bild: zvg)

Schutz der Moorlandschaft in Luzern: Das Kantonsgericht heisst eine Beschwerde von Pro Natura gegen einen Plankenweg durchs Naturschutzgebiet gut. Er dient der Erschliessung von drei Alpen im Lauenberg.

Das Grundstück, um das es geht, befindet sich in einer Zone, die geschützter kaum sein könnte. Das Land im Entlebuch ist nicht nur im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Nein, es ist auch als Moorlandschaft von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung aufgeführt und zudem befindet sich auf dem Gebiet ein Flachmoor von nationaler Bedeutung.

Nichtsdestotrotz hat der Liegenschaftsbesitzer bestehende Wege saniert und zusätzlich einen 90 Meter langen Plankenweg aus Holz über eine Flachmoorfläche gebaut – ohne Baubewilligung. Der Grundeigentümer musste ein nachträgliches Baugesuch einreichen (zentralplus berichtete).

Weg ist illegal, Gemeinde will ihn aber tolerieren

Der Gemeinderat genehmigte daraufhin die zusätzlich instand gestellten Bewirtschaftungswege. Die Bewilligung für den bereits gebauten, rund 90 Meter langen und den geplanten 120 Meter langen Plankenweg über die geschützte Moorfläche wurde dagegen verweigert. Der Gemeinderat verzichtete aber darauf, den Abriss zu verlangen. Gegen diesen Entscheid erhoben Pro Natura und Pro Natura Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht – sie fürchten um die Moorlandschaft.

Pro Natura pocht auf den Schutz der Moorlandschaft

Das Kantonsgericht hält fest, dass die Schotterung der Bewirtschaftungswege grundsätzlich zulässig ist, da es sich um Instandstellungs- und Unterhaltsarbeiten handelt. Fraglich ist, ob die baulichen Massnahmen mit den Schutzzielen der einschlägigen Moorlandschafts- und Moorschutzbestimmungen verträglich sind. «Das umstrittene Vorhaben tangiert in mehrfacher Hinsicht wichtige Anliegen des Moorlandschaftsschutzes», sagt nun auch dieses.

Es sagt: Sowohl die instand gestellten und als auch die projektierten Schotter-Wegverbindungen müssen der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission zur Begutachtung vorgelegt werden. Das zu tun sei Sache des zuständigen Gemeinderats. Das Gericht hebt daher die Baubewilligung auf und weist den Fall an die Vorinstanz zurück.

Der Entscheid des Luzerner Kantonsgerichts ist nicht rechtkräftig. Er kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Verwendete Quellen
  • Urteil 7H 20 78/7H 20 67 des Kantonsgerichts vom 20. April 2022
  • Medienmitteilung Pro Natura vom 5. Juli 2021
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