Serviced Apartments

Leerkündigung Baar: Unklar, ob Bewilligung für Umnutzung nötig

18 Mietparteien an der Zugerstrasse 51 erhielten eine Kündigung – doch die Gründe waren dubios. (Bild: Screenshot: Google Maps)

Im Januar wurde 18 Mietparteien in der Zugerstrasse 51 gekündigt. Es wird vermutet, dass sogenannte «Serviced Apartments» erstellt werden. SP-Abgeordnete wollten danach wissen, ob für eine solche Umnutzung eine Bewilligung erforderlich ist. Laut Antwort der Zuger Regierung ist vieles unklar.

Anfang Dezember des vergangenen Jahres erhielten 18 Parteien in der Zugerstrasse 51 eine Kündigung. Sie müssen die Wohnungen binnen sieben Monaten verlassen. Unter anderem wurde behauptet, dass die Wasserleitungen potenziell gesundheitsgefährdend seien (zentralplus berichtete). Letzteres stellte sich als unwahr heraus.

Laut der «Zuger Zeitung» würden künftig an der Zugerstrasse 51 mit «an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» sogenannte «Serviced Apartments» angeboten. Dies beunruhigt die SP des Kantons Zug, weswegen diese einen Vorstoss eingereicht hat (zentralplus berichtete).

Kommerzielle Nutzung in Wohnzone ist grundsätzlich erlaubt

Die SP-Mitglieder wollten wissen, ob es für Serviced Apartments eine Bewilligung brauche und ob solche in einer Wohnzone überhaupt zulässig seien. Aus der publizierten Antwort des Regierungsrats geht hervor, dass es keine abschliessende Antwort auf die Frage gebe, ob Serviced Apartments in einer Wohnzone konform seien. Dies müsse durch die Baubewilligungsbehörde geklärt werden.

Laut Regierungsrat handle es sich bei Serviced Apartments zwar eher um eine kommerzielle Nutzung. Doch dies lässt nicht darauf schliessen, dass Serviced Apartments in einer Wohnzone verboten seien. Die Regierung zog den Vergleich zu einem ähnlichen Vorstoss, der sich mit der Nutzung von Airbnb befasste. Letztere Nutzung sei in der Wohnzone erlaubt, da diese für kurze Zeitspannen keine zusätzliche «relevanten Immissionen» erzeuge und daher nicht störend sei.

Ob dies auch für Serviced Apartments gilt, sei nicht klar. Dementsprechend kann auch nicht beurteilt werden, ob die Erstellung von Serviced Apartments an der Zugerstrasse 51 zonenkonform seien. Klar ist: Das Gebäude steht in einer Mischzone, in welcher der Mindestanteil an gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung jeweils 40 Prozent betragen muss. Insofern ist für die Zukunft von Relevanz, ob die womöglich erstellten Serviced Apartments der Wohn- oder dem Gewerbeanteil zugeordnet werden. Steht die Zonenkonformität zur Diskussion, bedürfen Umnutzungen einer Baubewilligung.

Sollten es für die Serviced Apartments tatsächlich eine Baubewilligung brauchen, könne diese mit Nebenbestimmungen versehen werden, heisst es in der Antwort des Regierungsrats. Solche Nebenbestimmungen könnten etwa die zulässige Aufenthaltsdauer betreffen. Der Regierungsrat gibt sich vage, da es eine konkrete Beurteilung für den Einzelfall benötige.

Verwendete Quellen
  • Kleine Anfrage Yener und Liniger
  • Antwort des Kantons Zug auf Anfrage Yener und Liniger
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1 Kommentar
  • Profilfoto von René
    René, 24.03.2023, 17:01 Uhr

    Mein Vater hatte zusammen mit einem Baumeister dieses und das Nebengebäude realisiert. Traurig ist, dass die Erben nur immer die Mieten bezogen aber nie etwas renoviert hatten. Dieser Schandfleck hätte von der Gemeinde längst schon gemahnt werden sollen!

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