Die Alpenblick-Siedlung bei Cham ist seit Jahren Gegenstand eines Streits. (Bild: Archivbild: woz)
Die Hochhaussiedlung Alpenblick bei Cham steht seit 2018 unter Denkmalschutz. Dagegen gab es Widerstand. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit ist nun ein Urteil da.
Sie sind durchaus markant, die rötlichen Hochhäuser am Ortseingang von Cham. Die Siedlung Alpenblick – der Name ist Programm, von vielen der 250 Wohnungen hat man einen Blick auf den Zugersee und die Gebirgskette dahinter – steht seit den 1960er-Jahren. Die S-Bahn-Haltestelle in der Nähe trägt ebenfalls den Namen der Siedlung. Gebaut wurden die zehn Gebäude zwischen 1962 und 1971 in zwei Etappen von den Architekten Josef Stöckli, Erich Weber und Ralph Schmid.
Weil er die Siedlung mit den zehn Hochhäusern als historisch relevant einstuft, hat der Regierungsrat 2018 basierend auf einem Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege die Siedlung unter Denkmalschutz gestellt. Die Siedlung sei eine äusserst wichtige bauliche Zeugin aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg und ausserdem die erste Hochhaussiedlung des Kantons Zug. Das sorgte aber für laute Kritik.
Dass die Häuser unter Denkmalschutz gestellt wurden, hat nämlich nicht allen gefallen. Etwa der Gemeinde Cham. Sie sprach sich für eine zeitgemässe Modernisierung der Gesamtüberbauung aus, etwa in Form eines Bebauungsplans und einer Ortsbildschutzzone.
Nebst der Gemeinde gab es eine Vielzahl weiterer Einsprachen gegen die Unterschutzstellung. Insgesamt zehn Parteien stellten sich gegen den Entscheid des Regierungsrates. Darunter auch einer der Eigentümer, der Bauunternehmer Adrian Risi. Dieser plante einen Abriss von einem der Häuser. Als die Regierung die Gebäude unter Schutz gestellt hatte, wurden diese Pläne verunmöglicht. «Das ist nur ein Zwischenentscheid, ich werde die Sache weiterziehen ans Verwaltungsgericht», sagte Adrian Risi damals gegenüber zentralplus.
Verwaltungsgericht begründet seinen Entscheid
Und genau dieses gab am Donnerstag seinen Entscheid bekannt: Das Gericht gibt den Einsprechern recht. Teilweise. Das Verwaltungsgericht teilt die Meinung des Regierungsrates, dass es sich bei der Alpenblick-Siedlung um ein Ensemble mit «äusserst hohem kulturellem und heimatkundlichem Wert» handelt. Allerdings betrifft das nicht alle Teile der Gebäude.
«Eine Unterschutzstellung muss aber auch stets verhältnismässig sein», findet das Gericht. Die Massnahme müsse «geeignet, notwendig und zumutbar» sein. Dabei gelte es auch weitere Interessen nebst jenem der Öffentlichkeit an der Erhaltung solcher Gebäude miteinzubeziehen. Vor diesem Hintergrund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass besonders wegen des Lärmschutzes und der Barrierefreiheit der Schutz im Innenbereich als «unverhältnismässig» einzustufen sei.
Innen darf gebaut werden
«Deshalb ist auf den Schutz des Innern – entgegen der Auffassung des Regierungsrates – zu verzichten», heisst es im Urteil. Abgerissen werden dürfen die Gebäude selbst mit diesem Urteil nicht. Mit dem Entscheid ermöglicht das Verwaltungsgericht lediglich einen Aus- und Umbau der Innenräume, etwa wenn die Wohnungen barrierefrei werden oder «umwelt- und sozialverträglich» umgebaut werden sollen.
Der Standort, die historische Baustruktur sowie ihre äussere Erscheinung inklusive der verwendeten Materialien und der Farbgebung bleiben aber weiterhin unter Denkmalschutz. Das letzte Wort dürfte in der Causa Alpenblick noch nicht gefallen sein. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Den Beschwerdeführern werden die Verfahrenskosten von 6000 Franken unter solidarischer Haftung auferlegt. Andererseits muss der Regierungsrat des Kantons Zug einzelnen Beschwerdeführerinnen insgesamt 11’000 Franken als Parteientschädigung zahlen.
Arbeitet seit 2020 bei zentralplus und betreut den Bereich Gastronomie.
In Luzern und Zug aufgewachsen und schon seit bald 20 Jahren als Texter und Autor unterwegs. Steht privat gerne am Herd und war während mehreren Jahren als Assistenz einer Luzerner Störköchin tätig.