Ausfälle wegen Corona-Virus

Luzerner Richterin: «Es ist mit grossem wirtschaftlichem Schaden zu rechnen»

In der Swissporarena auf der Allmend werden wegen der Ausbreitung des Coronavirus vorerst keine Grossveranstaltungen mehr stattfinden. (Bild: Emmanuel Ammon/AURA)

Das Corona-Virus breitet sich auch in der Schweiz aus. Grossveranstaltungen werden verboten, Schindler-Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt. Wie sieht die rechtliche Situation aus und wer zahlt die Kosten? Doris Wobmann, die Präsidentin des Luzerner Arbeitsgerichts, klärt auf.

zentralplus: Frau Wobmann, in Italien wurden bereits Fussballmatches abgesagt. In der Schweiz werden Spiele vor leeren Rängen durchgeführt oder verschoben. Wie ist das rechtlich: Bekommen die Sportler ihren Lohn, wenn Spiele abgesagt werden? Wenn ja, wer zahlt das?

Doris Wobmann: Das ist eine ganz schwierige Frage. Wenn das Bundesamt für Gesundheit oder der Kantonsarzt die Absage von Spielen anordnet oder einen Arbeitsplatz unter Quarantäne stellt, dann stehen die Mitarbeiter ja grundsätzlich zur Verfügung, können ihre Arbeit aber nicht antreten. Juristisch nennt man dies «Annahmeverzug des Arbeitgebers». In solchen Fällen zählt dies als Betriebsrisiko, das heisst, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Löhne weiterhin zu zahlen. Das gilt auch, wenn beispielsweise Fussballspieler aus Sicherheitsgründen ohne Publikum im Stadion spielen müssen.

zentralplus: Zahlt das nicht die Versicherung?

Wobmann: Für die Vereine, aber auch für sonstige Arbeitgeber kann das zum Problem werden, denn die wenigsten haben eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die durch «höhere Gewalt» entstehen. Die Prämien dafür wären viel zu hoch. Wenn es soweit kommt, ist daher mit einem grossen wirtschaftlichen Schaden für die betroffenen Arbeitgeber zu rechnen.

zentralplus: Noch sind kleinere Veranstaltungen nicht abgesagt. Könnte mein Arbeitgeber mir verbieten, an die Spiele oder Konzerte zu gehen, um zu verhindern, dass ich mich und anschliessend die Belegschaft anstecke?

Wobmann: Das wäre ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte; in der heutigen Situation wäre das sicherlich nicht zulässig. Es gibt zwar Situationen, in denen ein Arbeitgeber ins Privatleben reinfunken kann. Ein Lastwagenchauffeur beispielsweise muss nüchtern zur Arbeit kommen, also kann man ihm durchaus die Auflage machen, zehn Stunden vor Arbeitsantritt keinen Alkohol mehr zu trinken. Aber jemanden zum Beispiel den Besuch eines kleineren Konzerts zu verbieten, liegt wohl nicht drin.

«Für die Vereine kann das zum Problem werden, denn die wenigsten haben eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die durch ‹höhere Gewalt› entstehen.»

zentralplus: Wenn ich in Italien in den Ferien bin und die Grenze geschlossen wird, wer kommt für den Lohnausfall und die Kosten für den weiteren Verbleib am Ferienort auf?

Wobmann: In diesen Fällen kann man dem Arbeitgeber keinen Vorwurf machen – entsprechend ist er nicht verpflichtet, diese Kosten zu zahlen. Auch wenn beispielweise ein Wohnquartier unter Quarantäne gestellt wird und die Bewohner nicht mehr zur Arbeit gehen können, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Eine ähnliche Situation hatten wir 2010, als in Island der Vulkan Eyjafjallajökull ausbrach und zahlreiche Menschen nicht mehr nach Hause fliegen konnten. Rechtlich ist die Situation also klar, aber menschlich ist es schwierig nachzuvollziehen, dass der Arbeitnehmer in dieser Situation das volle Risiko trägt und für alle Kosten selber aufkommen muss. Der Arbeitnehmer kann schliesslich auch nichts dafür.

zentralplus: Wie sieht aus Ihrer Sicht eine faire Lösung aus?

Wobmann: Bei meinem damaligen Arbeitgeber hatten wir 2010 einen solchen Fall, als ein Mitarbeiter wegen des Vulkan-Ausbruchs festsass. Damals haben wir das pragmatisch gelöst und als Arbeitgeber die Hälfte der Kosten übernommen. Es spricht ja nichts dagegen, in solchen Fällen kulant zu sein und eine einvernehmliche Lösung zu finden.

zentralplus: Die Luzerner Firma Schindler schickt Mitarbeiter, die in Italien waren, in eine 14-tägige Quarantäne. Diese Massnahme wurde ja nicht von den Behörden angeordnet. Muss da der Arbeitgeber den Lohnausfall bezahlen? Oder könnte er auch einfach «Zwangsferien» anordnen?

Wobmann: Wenn der Arbeitgeber auf Arbeitsleistung verzichtet, dann muss er die Löhne weiterhin zahlen. Wenn es «betrieblich notwendig» ist, könnte er allerdings auch kurzfristig «Zwangsferien» anordnen. Rechtlich ist dieser Begriff allerdings nicht ganz eindeutig definiert. Ist es bereits eine betriebliche Notwendigkeit, gewisse Mitarbeiter freizustellen, um andere vor einer Ansteckung zu schützen? Im Moment scheint mir das aufgrund der Informationen der Behörden nicht der Fall zu sein, man müsste das aber im Einzelfall prüfen.

zentralplus: Gross verreisen kann man im Moment aber nicht, solange die Situation derart ungewiss ist.

Wobmann: Klar ist: Ferien dienen der Erholung. Wenn Mitarbeiter nun zwangsweise zu Hause bleiben müssen und ihr Feriensaldo danach aufgebraucht ist, müsste man im Nachhinein sicher genau prüfen, ob diese Zeit tatsächlich als Urlaub abgebucht werden kann.

«Es macht Sinn, sich zu überlegen, welche Arbeiten allenfalls auch von zu Hause aus gemacht werden könnten, damit der Betrieb aufrechterhalten werden kann.»

zentralplus: Wenn ich in der Gastronomie, im Gesundheitswesen oder im Aussendienst arbeite, bin ich mit vielen Menschen in Kontakt. Damit habe ich ein erhöhtes Risiko, mich anzustecken. Muss ich das mitmachen?

Wobmann: Solange die Behörden die Situation noch nicht als aussergewöhnlich einstufen, darf ich als Arbeitnehmer sicher nicht einfach zu Hause bleiben, wenn ich wegen der Kundenkontakte ein ungutes Gefühl habe. Aber es macht Sinn, mit dem Chef oder der Chefin zu reden. Die Forderung, dass spätestens jetzt die grundlegenden Hygiene-Massnahmen getroffen werden, ist legitim. Es muss sichergestellt werden, dass man sich regelmässig die Hände waschen kann – das ist immer noch das Wirksamste. Zusätzlich können Arbeitgeber Mittel zur Händedesinfektion anbieten, wenn sie noch welche bekommen. Je nachdem sind auch Handschuhe und Mundschutz sinnvoll. Arbeitgeber sollten sich auch Gedanken machen, ob ihre Mitarbeiter im Fall der Fälle auch von zu Hause aus arbeiten könnten – und wie man das organisieren würde. Denn wie sich die Situation entwickelt, ist im Moment nicht abschätzbar.

«Je nachdem wie sich die Situation weiterentwickelt, ist es durchaus denkbar, dass es zu örtlichen Quarantäne-Anordnungen kommt.»

zentralplus: Muss ich daheim bleiben, wenn ich Erkältungsanzeichen spüre?

Wobmann: Streng arbeitsrechtlich betrachtet, darf man nicht einfach daheim bleiben, wenn man sich krank fühlt. Dafür braucht es ein Arztzeugnis. Aber wir am Arbeitsgericht beispielweise handhaben das jetzt auch pragmatisch. Wenn sich jemand krank fühlt und Symptome hat, sage ich: Bleib daheim, melde dich telefonisch beim Arzt und dann halten wir uns an dessen Empfehlungen. Es liegt also am Arbeitgeber, das Risiko einzuschätzen und das richtige Vorgehen zu definieren. Von daher macht es auch Sinn, sich täglich über die aktuelle Situation zu informieren.

zentralplus: Was könnte im Fall einer weiteren Ausbreitung der Krankheit auf die Arbeitgeber noch zukommen und was gilt es dabei zu beachten?

Wobmann: Arbeitgeber können sich jetzt wappnen, indem sie die einfachen Hygiene-Massnahmen ergreifen und versuchen, ihre Mitarbeiter zu beruhigen. Es ist möglich, dass die Behörden weitere Anweisungen geben, was die Kleiderordnung, Desinfektion und den allgemeinen Umgang mit menschlichen Kontakten angeht. Je nachdem wie sich die Situation weiterentwickelt, ist es durchaus denkbar, dass es zu örtlichen Quarantäne-Anordnungen kommt, wie es im Ausland auch schon der Fall war.

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1 Kommentar
  • Profilfoto von Hegard
    Hegard, 23.01.2024, 11:09 Uhr

    Wenigsten etwas gelernt, Grossanlässe fördern die Durchseuchung, was gewisse Leute 2021/22 nicht begriffen haben!
    COVID 19 … Kann nicht lesen und macht nicht wegen einem läppischen Ausweis halt.

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