Verurteilung wegen Wirtschaftsdelikten

Kriminelle Energie in der Luzerner Clubszene

Der Betreiber des Jailhotels Löwengraben wurde vom Kriminalgericht Luzern zu einer Busse verurteilt.

(Bild: zvg)

Das Luzerner Kriminalgericht hat einen bekannten Luzerner wegen mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Das Gericht attestierte dem früheren Betreiber des Jailhotels und des Froschkönigs «eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie».

Diesen Mittwoch hat das Luzerner Kriminalgericht das Urteil gegen einen in Luzern bekannten Clubbesitzer und Hotelbetreiber bekanntgegeben. Der 53-jährige Mazedonier wird wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfachen unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je 70 Franken, also insgesamt 7350 Franken, verurteilt. Zudem muss er die Verfahrenskosten von 5650 Franken übernehmen.

Der Beschuldigte B. führt seit dem Jahr 2003 das Jailhotel Löwengraben in Luzern. Rund ums Hotel gab es allerdings immer wieder negative Schlagzeilen. So ging die Betreibergesellschaft von B. im November 2008 pleite. Danach übernahm die Jail Management AG das Jailhotel. Der Beschuldigte B. blieb allerdings als Betreiber innerhalb des Hotels tätig. Seit 2010 führte er zusätzlich eine Zeit lang das Hotel Himmelrich in Kriens. Das Kriminalgericht schreibt, dass B. sein Herzblut allerdings nach wie vor ins Jailhotel Löwengraben in Luzern steckte.

Beschuldigter führte auch den Froschkönig

Als Clubbetreiber machte sich B. unter anderem als Gründer der «Frosch Club AG» einen Namen, welche den Froschkönig in Kriens betrieb – bis sie Anfang 2010 konkurs ging und der umstrittene Club geschlossen wurde. Für Aufsehen sorgte insbesondere ein Engagement des ultranationalistischen kroatischen Sängers Marko Perkovic alias Thompson. Das Bundesamt für Polizei hatte ein Einreiseverbot für Perkovic verhängt und verunmöglichte das Konzert. Dies führte zu diplomatischen Spannungen zwischen der Schweiz und Kroatien. Kroatien bestellte den Schweizer Botschafter ein und bat die Schweiz, den Entscheid für die Einreisesperre zu überdenken. Kroatien gab zu bedenken, dass Perkovic in keinem Staat gesucht werde – geschweige denn verurteilt worden sei.

Einlage von 100’000 Franken vorgetäuscht

Die Luzerner Staatsanwaltschaft hat einen Prozess der Staatsanwaltschaft Winterthur wegen Verdachts der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der schwindelhaften Gründung einer Gesellschaft gegen drei Personen übernommen. Im Verlaufe des Verfahrens wurde es allerdings auf weitere beschuldigte Personen ausgedehnt, darunter B. Das Strafverfahren gegen ihn als Mittäter wurde vom Hauptverfahren abgetrennt.

Der Beschuldigte B. war im Zeitraum zwischen Dezember 2010 und März 2011 an der Gründung von zwei Kapitalgesellschaften, der «Globo Event AG» – zur Betreibung des Jailhotels – und der «Lucerne Hotel Group AG» – zur Betreibung des Himmelrichs –, in der Position des Auftraggebers beteiligt. Das bedeutet, er waltete anonym im Hintergrund und schickte jeweils eine weitere Person als Gesellschafter vor. Jener der Lucerne Hotel Group AG ist als ehemaliger Betreiber des Luzerner Nachtclubs Adagio bekannt.

Insgesamt acht Straftatbestände erfüllt

Der Zweck der Kapitalgesellschaften war, ein gesetzlich gefordertes Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Mit der Gründung dieser wurde eine Treuhandfirma in Hergiswil beauftragt. Diese tätigte Einzahlungen in der Höhe von 100’000 Franken auf ein Konto einer Ostschweizer Bank. Es war allerdings zu keinem Zeitpunkt die Absicht, das Kapital nach Beurkundung und Handelsregistereintrag in den Gesellschaften zu belassen. Diese Transaktion wurde lediglich durchgeführt, um die gesetzlichen Anforderungen formell zu erfüllen. Sobald alle Einträge abgeschlossen waren, floss das Geld wieder zurück.

Mit diesen Verschiebungen machten sich auch der Treuhänder sowie der zuständige Bankangestellte strafbar.

Im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaften hat B. in beiden Fällen die folgenden Strafbestände erfüllt (Tabelle unten): Das Geld auf der Bank stand der Gesellschaft wirtschaftlich gar nie zur Verfügung. Damit wurden sowohl die notarielle Beurkundung als auch der Handelsregister-Eintrag erschlichen. Und zu guter Letzt wurde die Gründung der Gesellschaft auch noch im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

 

Beschuldigter streitet alles ab

Der Beschuldigte B. bestritt vor Gericht, den Auftrag zur Gründung der beiden Gesellschaften erteilt zu haben. Er habe mit dem Ganzen eigentlich nicht viel zu tun. Die Auftraggeber seien die beiden Gesellschafter gewesen. Er habe lediglich den Rat erteilt, sich an den Treuhänder zu wenden. Zudem habe er als bisheriger Geschäftsführer der beiden Hotels im Zuge der Übergabe dieser Betriebe gewisse Dinge mitbekommen.

Zur Gründung beider Gesellschaften wurden allerdings Verträge unterzeichnet, aus denen laut dem Kriminalgericht unmissverständlich hervorgeht, dass B. der Auftraggeber war. Dies deckt sich auch mit den Aussagen des Treuhänders sowie der beiden beteiligten Gesellschafter. Die Beweisführung habe weiter gezeigt, dass allen involvierten Personen bewusst war, dass das Geld unmittelbar nach Freigabe des Aktienkapitals wieder an die Treuhandfirma zurückfliessen würde.

14 Einträge im Strafregister

Das Tatverschulden von B. wird vom Kriminalgericht als eher leicht eingestuft. Dies insbesondere gestützt auf den Umstand, dass kein einziger Gläubiger der beiden Aktiengesellschaften zu Schaden gekommen ist und die Gesellschaften auch ihrem vorgesehenen Zweck entsprechend aktiv wurden.

Bei der Bewertung des Täters sind dem Gericht die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten – 14 insgesamt – negativ aufgefallen. Auch wenn diese nicht allzu schwerwiegend seien, zeuge ihre Fülle doch von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie des Beschuldigten. So hatte er unter anderem wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, mehrfacher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung, Zuwiderhandlungen gegen das Urheberrecht, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten oder einer groben Verletzung der Verkehrsregeln bereits mit den Gerichten zu tun.

Da der Beschuldigte die vorliegenden Taten bis zum Schluss abgestritten hat, kann ihm weder Kooperation im Strafverfahren noch Reue oder Einsicht in das Unrecht seiner Taten positiv angerechnet werden. Bei den Vorstrafen stellte das Gericht fest, dass acht vor dem in diesem Fall behandelten Delikt standen und sechs danach. Bei diesen Voraussetzungen könne nicht von Einsicht in das Unrecht der Taten ausgegangen werden. Deshalb sei die Busse von 7350 Franken unbedingt zu vollziehen, befand das Gericht.

Der Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

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