Um zusätzliche Leistungen zu beziehen

Weshalb der Zuger ÖV neue Regeln braucht

Die Stadt Zug kann zusätzliche ÖV-Leistungen beziehen. (Bild: lob)

Wenn nötig, kann die Stadt Zug mit Hilfe des grossen Gemeinderats zusätzliche ÖV-Leistungen anfordern. Etwa, wenn ursprünglich zu wenig Busse bestellt wurden. Nur: Für diese Praxis fehlt dafür bis heute eine genügende Rechtslage. Die Wurzel des Problems reicht bis in die 1960-Jahre zurück.

Der Name liest sich so sperrig, wie sein Inhalt technisch ist: «Reglement über die Bestellung von Leistungen des öffentlichen Verkehrs». Hinter dem neuen Reglement, welches der Zuger Stadtrat soeben dem Grossen Gemeinderat vorgelegt hat, verbirgt sich jedoch eine spannende Anekdote in Sachen Zuger Verkehrsgeschichte.

Das neue Reglement ist notwendig, um eine, historisch bedingte, ungenügende Rechtslage auszubügeln. Konkret: Es soll denn «Bestellprozess für allfällig zusätzlich durch die Stadt Zug bestellte Transportleistungen im öffentlichen Verkehr, unter Berücksichtigung der Finanzverordnung der Stadt Zug, abschliessend regeln und damit neu die Rechtsgrundlage dazu schaffen.» Bisher war die Rechtsgrundlage für solche Bestellungen – beispielsweise für zusätzliche Busangebote – ungenügend.

Neue Gesetze, sehr alte Praxis

Heute wird der Einkauf von zusätzlichen Transportleistungen jeweils über einen entsprechenden Budgetkredit des Grossen Gemeinderats finanziert. Diese Praxis geht bis ins Jahr 1969 zurück. Damals verabschiedete der Grosse Gemeinderat von Zug eine Kreditvorlage, welche bauliche und betriebliche Neuinvestitionen der Zugerbergbahn und Bus AG auf den Zugerberg finanzierte und betriebliche Defizite deckte.

Und jetzt wird’s kompliziert: 2007 trat das neue Gesetz über den öffentlichen Verkehr in Kraft. Dieses beinhaltete einen Systemwechsel. Die Stadt Zug trägt nicht mehr das jeweils erwirtschaftete Betriebsdefizit der Zugerbergbahn AG, sondern kauft eher zusätzliche Transportleistungen ein und hilft damit aktiv mit, die Betriebskosten zu tragen. Sowohl die Übernahme des Betriebsdefizits als auch der Einkauf von zusätzlichen Transportleistungen wurden jeweils über einen entsprechenden Budgetkredit des Grossen Gemeinderats finanziert.

Jedoch wurde bereits ein Jahr zuvor schon das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden revidiert. Seither gilt ein Budgetkredit allein nicht als ausreichende Rechtsgrundlage, um eine solche Ausgabe zu tätigen. Es braucht entweder ein einschlägiges kantonales Gesetz, ein allgemeinverbindliches Gemeindereglement oder einen entsprechenden Verpflichtungskredit des Grossen Gemeinderats. 

Reglement soll schon 2021 in Kraft treten

Nun also legt der Stadtrat ein Reglement vor, das den Bestellprozess für allfällig zusätzlich durch die Stadt Zug bestellte Transportleistungen im öffentlichen Verkehr abschliessend regeln soll. Und zwar unter Berücksichtigung der Finanzverordnung der Stadt Zug, um so die notwendige Rechtsgrundlage zu schaffen.

Geplant ist, dass das neue Reglement per 1. Januar 2021 in Kraft tritt – unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums. Somit könnte es auf das Bestellverfahren für die kommende Fahrplanperiode 2022–2023 bereits als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Dieses Bestellverfahren wird im Frühjahr 2021 eingeleitet.

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