Abgewiesener Asylbewerber darf Stadt verlassen

Wegen Rayonverbot: Gericht pfeift Luzerner Migrationsamt zurück

Eritreer sind in Luzern weniger willkommen als Flüchtlinge aus anderen Ländern. (Symbolbild: bra)

Ein Mann aus Bangladesch weigert sich, zurück in seine Heimat zu reisen. Deswegen hat das Migrationsamt des Kantons Luzern vor drei Jahren ein unbefristetes Rayonverbot ausgesprochen. Die Massnahme sei unverhältnismässig, urteilt das Kantonsgericht. Es ist nicht die einzige Rüge an die Adresse des Kantons.

Ein abgewiesener Asylbewerber aus Bangladesch darf die Stadt Luzern wieder verlassen. Das Kantonsgericht hat entschieden, dass ein entsprechendes Bewegungsverbot unverhältnismässig sei.

Der 39-Jährige wurde 2015 vom Staatssekretariat für Migration aus der Schweiz weggewiesen. Doch er weigerte sich, die Schweiz aus eigenen Stücken zu verlassen. Daraufhin erliess das Amt für Migration des Kantons Luzern eine sogenannte Eingrenzung: Dem Mann wurde verboten, die Stadt Luzern zu verlassen. Eine solche Massnahme ist laut Ausländergesetz zulässig, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und Betroffene nicht innert der gesetzten Frist ausreisen (siehe Box).

Kein Recht auf umfassende Bewegungsfreiheit

Der abgewiesene Asylbewerber stellte bereits 2016 ein Gesuch, das Rayonverbot aufzuheben. Doch der Kanton lehnte dies ab. 2018 probierte er es erneut, erfolglos – doch diesmal gelangte er ans Gericht.

Das Kantonsgericht hält in seinem Urteil nun zwar fest, dass sich der Mann illegal in der Schweiz aufhält und ihm demnach kein Recht auf umfassende Bewegungsfreiheit zustehe. Dennoch müsse eine Eingrenzung, insbesondere betreffend Rayongrösse und Dauer, verhältnismässig sein.

Diese Abwägung fällt laut den Richtern zugunsten des Mannes aus Bangladesch aus. Die vom Kanton angeordnete Eingrenzung sei unnötig, um seinen Aufenthaltsort zu kontrollieren und stelle «einen unnötigen Einschnitt in die Bewegungsfreiheit» dar, heisst es im Urteil. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und die 2015 erlassene Massnahme aufgehoben.

Anstehende Heirat forciert Wandel

Das Amt für Migration begründete das Rayonverbot auch damit, dass der Betroffene nichts dafür getan habe, um seine zur Ausreise nötigen Reisepapiere zu beschaffen. Das Kantonsgericht hält nun aber fest, dass er nachweisen konnte, seinen Pflichten, soweit möglich, nachgekommen zu sein. Der Mann hat inzwischen nämlich auch ein persönliches Interesse daran, seinen Pass zu erhalten.

Umstrittene Massnahme

Mit einer Eingrenzung wollen die Behörden in der Regel abgewiesene Asylbewerber zu einer freiwilligen Ausreise bewegen. Zudem können sie so kontrollieren, wo sich eine Person aufhält – insbesondere auch für den Fall, dass die Bedingungen für eine Zwangsausschaffung erfüllt sind.

Die Massnahme ist politisch umstritten. Besonders der Zürcher SP-Regierungsrat Mario Fehr musste deswegen zuletzt Kritik einstecken. Seine eigene Partei kritisierte seinen «schikanösen Umgang mit abgewiesenen Asylsuchenden». In einem Leitentscheid hat das Bundesgericht letzten Dezember aber Fehr den Rücken gestärkt. Der Staat habe ein grundlegendes Interesse daran, dass Verfügungen befolgt würden. Die Eingrenzung wurde demnach als verhältnismässiges Druckmittel anerkannt, auch für den Fall, dass aufgrund fehlender Rückübernahmeabkommen nur eine freiwillige Ausreise infrage kommt.

Denn er möchte seine Schweizer Partnerin heiraten, mit der er gemäss dem Gerichtsurteil seit drei Jahren eine Beziehung führt. Das würde ihm auch einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz ermöglichen. Doch für die Ehe braucht er gültige Identitätsdokumente.

Deswegen habe er sich in letzter Zeit tatsächlich darum bemüht, bei der Botschaft von Bangladesch einen Pass zu erhalten, so das Kantonsgericht. Die Abklärungen seien bei der Botschaft aber noch pendent. Dass er noch keine gültigen Reisepapiere hat, könne daher nicht allein dem Betroffenen zum Vorwurf gemacht werden, urteilen die Richter. Darüber hinaus habe er sich – abgesehen vom illegalen Aufenthalt – nichts zuschulden kommen lassen. Aus all diesen Gründen erscheine es «zurzeit nicht mehr als notwendig, die Eingrenzung aufrechtzuerhalten».

Gleichzeitig halten die Richter fest, dass der Bangladescher auch in Zukunft aktiv bei der Beschaffung seiner Papiere mitwirken müsse. Und: «Nach wie vor hält er sich hier illegal auf und ist verpflichtet, die Schweiz zu verlassen.»

Formelle Fehler und Rüge

Das Kantonsgericht formuliert über den konkreten Fall hinaus grundsätzliche Bemerkungen zum Thema Eingrenzung. Demnach wäre es unverhältnismässig, die wesentlichen Freiheitsrechte einer Person auf unbestimmte Zeit zu beschränken, ohne dass dieser Entscheid je wieder überprüft wird. Es verweist auf einen früheren Entscheid, wonach Eingrenzungen grundsätzlich immer befristet auszusprechen seien.

«Für unbefristet verfügte Eingrenzungen muss daher mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gelten, dass – nach Ablauf einer gewissen Dauer – regelmässig ein Anspruch auf Überprüfung der Massnahme besteht», heisst es im aktuellen Urteil. Angebracht sei eine Überprüfung nach Ablauf von zwei Jahren. Im Fall des Mannes aus Bangladesch bestünde demnach seit September 2017 ein Anspruch darauf, dass seine Eingrenzung neu beurteilt wird.

Das ist aber nicht der einzige Punkt, in dem der Kanton Luzern Kritik einstecken muss. Das Amt für Migration wird vom Kantonsgericht auch wegen formeller Fehler gerügt. Gemäss Urteil verschickte es seinen Entscheid ohne jeglichen Hinweis, dass sich der abgewiesene Asylbewerber dagegen rechtlich wehren kann. Zudem hätte das Migrationsamt ihm Einsicht in die Akten gewähren müssen. Indem es das erst tat, nachdem der Betroffene ans Kantonsgericht gelangte, habe es das rechtliche Gehör des Mannes verletzt.

Ebenfalls verletzt wurde weiter der Anspruch auf Anhörung und Prüfung der Anträge: Das Migrationsamt habe dazu nur äusserst knapp Stellung genommen, anstatt sein Gesuch vertieft zu prüfen. «Die prozessualen Mängel sind in ihrer Summe als grob zu qualifizieren», so das deutliche Fazit. Das Amt für Migration muss dem Anwalt des Asylbewerbers deswegen eine Entschädigung von knapp 2400 Franken ausrichten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Deine Ideefür das Community-Voting

Die Redaktion sichtet die Ideen regelmässig und erstellt daraus monatliche Votings. Mehr zu unseren Regeln, wenn du dich an unseren Redaktionstisch setzt.

Deine Meinung ist gefragt
Deine E-Mailadresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Bitte beachte unsere Netiquette.
Zeichenanzahl: 0 / 1500.


0 Kommentare
    Apple Store IconGoogle Play Store Icon