Jetzt heisst's Rückbau – das wird teuer

Verwaltungsgericht Zug pfeift Landwirt zurück

Statt – wie in der Baubewilligung vorgesehen – eines schmalen Weg asphaltierte ein Zuger Bauer seine ganze Einfahrt zu. (Bild: Symbolbild Adobe Stock)

Ein Landwirt aus dem Kanton Zug hat seinen Hof im grossen Stil umgebaut. Um die Vorgaben bezüglich Landschaftsschutz in der Baubewilligung scherte er sich nicht. Jetzt heisst es vom Verwaltungsgericht Zug: Rückbau.

Die Diskussion ist aus den «Pirates of the Caribean»-Filmen bestens bekannt. «Hab ich euch nicht gesagt, ihr sollt euch an den Kodex halten?», sagt Captain Jack Sparrow zu seiner Mannschaft. «Wir haben gedacht, das sind doch wohl eher ... Richtlinien», entgegnet der erste Maat. Und damit sind wir auch schon mitten in der Geschichte über den Zuger Bauern und seinen Streit mit dem örtlichen Bauamt.

Der Landwirt betrachtete die Vorgaben bezüglich Landschaftsschutz offensichtlich auch eher als Richtlinien denn als Gesetz. Auf seinem Land – wohlgemerkt ausserhalb der Bauzone – ersetzte er sein Elternhaus mit einem Neubau. Drei Wohnungen sowie eine neue Mosterei und Brennerei wurden erstellt. Mit integriertem Parkplatz.

Selbstverständlich holte er dafür eine Baubewilligung ein. Doch als die Gemeinde zur Rohbaukontrolle kam, musste sie feststellen, dass sich der Landwirt um die gemachten Auflagen nicht scherte. Eigenmächtig hatte er verschiedene Änderungen am ursprünglich bewilligten Projekt vorgenommen. Das führte nun zu einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Zug.

Er hielt sich nicht an die Baubewilligung

Die Gemeinde wirft dem Mann vor, ohne Baubewilligung eine Zufahrt zur Mosterei beziehungsweise zur Brennerei gebaut zu haben. Weiter ist das Tor dazu fast doppelt so gross wie angekündigt. Statt der örtlich verbreiteten Nagelfluhsteine wurde eine Steinkorbmauer gebaut. Und die Treppe aus Natursteinen ist nun aus Beton.

Vor allem aber ist eine grössere Fläche beim Haus abgeflacht und betoniert worden, wo sich eigentlich eine Wiese hätte in den Hang einfügen sollen. Die Gemeinde verlangte vom Bauern, dass er innerhalb von 90 Tagen nachbessert – und Haus und Umgebung so gestaltet, wie es abgemacht war.

«Bösgläubig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer solchen baut.»

Aus dem Urteil

Der Landwirt wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht. Er bestritt unter anderem, dass auf der einen Seite des Gebäudes «massive Abgrabungen» stattgefunden hätten. Vielmehr habe sich dort die Grube des ehemaligen Wohnhauses befunden, die zu einer Zufahrt planiert worden sei. Durch die anstehenden Pflanzarbeiten werde das wieder aufgehoben. Die Mauer aus Steinkörben entspreche zeitgemässer Gartengestaltung.

Die Gemeinde stört sich vor allem daran, dass mehr Fläche versiegelt wurde als bewilligt worden sei – und das in einem Landschaftsschongebiet. Es soll in diesen Gebieten so wenig wie möglich ins Gelände eingegriffen werden. Das heisst: Möglichst wenige Abgrabungen, Mauern und Aufschüttungen.

«Der natürliche Geländeverlauf soll so weit als möglich erhalten bleiben», heisst es im rechtskräftigen Urteil. «Im Idealfall stehen neue Bauten so da, als hätten sie schon immer da gestanden.» Das gelingt, wenn sie einen «klaren Bezug zur örtlichen Bautradition» haben.

Verwaltungsgericht Zug stützt die Gemeinde

Unbewilligte Bauten müssen abgebrochen oder geändert werden. Die Sache einfach auf sich beruhen lassen dürfen die Behörden nicht (zentralplus berichtete). Dies auch, um keine Nachahmer zu animieren.

Trotzdem muss ein Abbruchbefehl verhältnismässig sein. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die «Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist», so das Verwaltungsgericht Zug. Und das trifft bei diesem Bauern nicht zu.

Dass der Landwirt im guten Glauben gehandelt hat, bezweifelt nicht nur die Gemeinde, sondern auch das Verwaltungsgericht Zug. «Bösgläubig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer solchen baut», so die Richter. In solchen Fällen müsse man damit rechnen, dass dem öffentlichen Interesse erhöhtes Gewicht beigemessen werde.

Der Asphalt muss weg, sagt das Verwaltungsgericht Zug

Der Bauer muss deshalb die Asphaltfläche vor seinem Haus entfernen und durch Grünfläche ersetzen. Aufschütten muss er das Gelände aber nicht. Auch die Betontreppe und die Steinkorbmauer darf er stehen lassen – auch wenn letztere eher zu «Eisenbahn-Schotterkörpern als in den ländlichen Raum» passen, wie das Gericht schreibt.

Weiter muss der Mann auf der anderen Hausseite allen Schotter entfernen und dort eine Wiese ansäen. Am Haus selber wird aus einer Türe wieder das in der Baubewilligung festgehaltene Fenster gemacht. Das grosse Tor zur Mosterei darf aber bleiben, auch wenn es zunächst nicht bewilligt war.

Für die Mehrkosten muss der Landwirt selber aufkommen. Hinzu kommen 2'700 Franken Gerichtskosten. Ob die Gemeinde zusätzlich Strafanzeige gegen den Mann gestellt hat, geht aus dem erst kürzlich publizierten Urteil nicht hervor.

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1 Kommentar
  • Profilfoto von cello
    cello, 04.01.2022, 10:10 Uhr

    O je . Hat die Behörde wieder einen Paragrafen gefunden , um einen Landwirt. Zu diskriminieren . Bei den anderen Firmen die in Zug ansässig sind , scheren sich die Beamten wohl nicht . Solche die im Ausland ihr Unwesen treiben . Land und Leute ausnutzen und unter miserablen Bedingungen arbeiten lassen . .es ist doch besser , wenn die Landwirten aufhören in der schweiz , und nach Frankreich ziehen . Dan könnt ihr eure Landwirtschaftliche guter in die Schweiz exportieren . .Dan schert sich niemand .Mehr. Ob ein Parkplatz asphaltiert und sauber ist , oder Morast und schmutz .

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