Verursacher sollen Polizeikosten zahlen

Polizeikosten bei unfriedlichen Veranstaltungen sollen vermehrt auf Verursacher abgewälzt werden können. Der Luzerner Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat eine Änderung des Polizeigesetzes, nachdem das Verwaltungsgericht 2013 eine entsprechende Bestimmung auf Verordnungsstufe aufgehoben hat.

Der Kantonsrat hat sich bei der Behandlung des Postulats P 504 von Hans Aregger über die Abgeltung von Polizeikosten an Anlässen für eine vermehrte Überwälzung der Kosten für Polizeieinsätze bei Veranstaltungen ausgesprochen. Kostenersatz solle nicht nur bei Sportveranstaltungen, sondern auch bei unfriedlichen Kundgebungen geleistet werden, wobei auch die Randalierenden stärker in die Pflicht zu nehmen seien.

Kostenersatz wird neu auf Gesetzesstufe geregelt

Der Regierungsrat hat das Postulat 2012 mit einer Präzisierung der Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei umgesetzt. Mit Urteil vom 7. Mai 2013 hat das damalige Verwaltungsgericht jedoch festgestellt, dass die Verordnungsbestimmung auf einer unzureichenden gesetzlichen Grundlage beruhe und die Grundrechte verletze. Dies meldet der Kanton Luzern in einer Mitteilung. Insbesondere sei der Kreis der gebührenpflichtigen Personen ungenügend abgegrenzt und es fehle an einer Höchstgrenze für die Gebühren. Das Gericht hat deshalb die Bestimmung aufgehoben.

Dem Kantonsrat liege nun ein Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Luzerner Polizei vor, in dem die gerichtlich festgestellten Mängel behoben sind. Neu sollen die wesentlichen Elemente des Kostenersatzes bei Veranstaltungen im Gesetz geregelt werden, der Kreis der gebührenpflichtigen Personen werde genauer und einschränkender  abgegrenzt und für die Gebühr wird eine Höchstgrenze festgesetzt. Die jeweilige Höchstgrenze berücksichtige, ob es sich um einen  Veranstalter oder an der Gewaltausübung beteiligte Personen handle. Mit der Höchstgrenze soll verhindert werden, dass sich Personen durch die Gebühren von der Ausübung der Grundrechte der Meinungs- und  Informationsfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit unbeabsichtigterweise abschrecken lassen.

Kostenüberwälzung nur bei schweren Verstössen gegen Auflagen

Nach wie vor werde laut Kanton bei Kundgebungen ein Kostenersatz für Polizeieinsätze erst dann geprüft, wenn es zu Gewalt gegen Personen oder Sachen gekommen sei. Dabei können die Veranstalter nur dann  kostenpflichtig werden, wenn sie vorsätzlich oder grobfahrlässig die  Bewilligungsauflagen nicht eingehalten hätten. Die Kostenüberwälzung im Fall von unfriedlichen Veranstaltungen betrage für den Veranstalter, je nach Grad der Verletzung von Auflagen, maximal 40 Prozent, für gewaltausübende Personen 60 Prozent der Kosten eines zusätzlichen Einsatzes.

Bei den übrigen Veranstaltungen werden die in Rechnung gestellten Kosten je nach Anteil des ideellen Zwecks reduziert, wobei vorgesehen ist, dass 200 Einsatzstunden im Rahmen der polizeilichen Grundversorgung stets unentgeltlich erbracht werden.

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