Einsprache gegen BZO-Teilrevision

Verein Stadtbild Luzern wehrt sich gegen Pläne der Stadt

Die Kantonalbank will um zwei Stockwerke aufstocken. Zum Leidwesen des Vereins Stadtbild Luzern (Visualisierung). (Bild: zvg)

Der Verein Stadtbild Luzern ist alles andere als glücklich über die Pläne der Stadt Luzern, was die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung anbelangt. Aus mehreren Gründen hat er deswegen Einsprache erhoben.

Die Stadt Luzern strebt eine Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) an. Denn: Es soll höher und dichter gebaut werden dürfen. An total 20 Stellen will sie die BZO abändern (zentralplus berichtete).

Gegen diese Pläne hat der Verein Stadtbild Luzern nun Einsprache erhoben, wie er mitteilt. Er erachte die Teilrevision als Ganzes für unzulässig. Drei Punkte verletzen aus Sicht des Vereins «die Interessen des Stadtbild- und Landschaftsschutzes in massiver Weise».

Gebäude der Luzerner Kantonalbank

«Ein um zwei Geschosse plus Aufbauten aufgestocktes LUKB-Gebäude würde die dortige Umgebung baulich und optisch klar dominieren und den in der dortigen ‹Ortsbildschutzzone› geltenden Schutz des Ortsbildes zur Makulatur verkommen lassen. Es stellt sich ausserdem die Frage, wieso für einen bestimmten Grundeigentümer (LUKB) derartige, städtebaulich in keiner Art und Weise zu rechtfertigende, Ausnahmen gemacht werden und was dies zukünftig hinsichtlich der Rechtsgleichheit für andere Grundeigentümer bedeuten würde.»

EWL-Areal

«Die massive und willkürliche Erhöhung der Fassadenhöhe von 21 auf 30 Meter beim EWL-Areal ist bau- zonenreglementswidrig. Der Stadtrat kann nur in städtebaulich begründeten Ausnahmefällen eine geringfügige Überschreitung beschliessen. Hier ist die Überschreitung jedoch weder geringfügig noch städtebaulich begründet.»

Seeburg

«Obwohl die Stimmbürgerinnen 2013 Nein zu einer Verschandelung der historischen Seeburg durch ein Hochhaus gesagt haben, wird nun ein weiterer Anlauf genommen, das dortige Gebiet in gravierender Weise umzubauen. Ein durchgehender Baubereich von 150 Metern würde Seeufer und Gebäudeensemble (beides bundesrechtlich geschützt) in ähnlicher Weise verletzen, wie es das vor wenigen Jahren abgelehnte Hochhaus getan hätte. Ferner verstösst die geplante Umnutzung auch gegen die geltenden Bestimmungen für die Tourismuszone. Eine derartige Änderung der Nutzung bei gleichzeitigem Belassen in der bisherigen Zone ist folglich widersprüchlich und juristisch nicht nachvollziehbar.»

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