Unrechtmässiges Vorgehen von ZH-Polizei
Das Bundesgericht hat ein sogenanntes Leiturteil im Zusammenhang mit Leibesvisitationen im Intimbereich durch die Polizei gefällt. Solche Kontrollen, insbesondere auch der Körperöffnungen, seien immer ein Eingriff in die persönliche Würde und damit in die Grundrechte der Betroffenen. Daher dürften solche Kontrollen auch nicht standardmässig erfolgen, urteilt das Bundesgericht. Zulässig sei eine solch intime Untersuchung nur, wenn ein konkreter Verdacht, beispielsweise auf Selbstgefährdung, bestehe. Konkret ging es um einen Fall am Flughafen Zürich. Nach einer Leibesvisitation hatte ein Betroffener Beschwerde gegen die Kantonspolizei eingereicht.
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