Umstrittener Verein hat Sitz in Rotkreuz

Uniter: Zuger Regierung sieht keinen Handlungsbedarf

Mitglieder posieren mit der Flagge von Uniter. (Bild: Facebook)

Der Verein Uniter, dem rechtsextreme Tendenzen nachgesagt werden, hat dieses Jahr seinen Hauptsitz in den Kanton Zug verlegt. Die Alternative – die Grünen (ALG) reichte daraufhin eine Interpellation ein. Dem Regierungsrat sind jedoch die Hände gebunden.

In der Schweiz ist der Verein Uniter nicht verboten – für Schlagzeilen sorgt er dennoch immer wieder. So sollen seine Mitglieder rechtsextremistische Ansichten haben. Deshalb wurde er bereits vom Bundesamt für Verfassungsschutz in Deutschland durchleuchtet, das ihn als Prüffall einstufte.

Dass der Verein nun in den Kanton Zug gezogen ist (zentralplus berichtete), wirft in der Politik Fragen auf. Die Alternative – die Grünen (ALG) wandte sich deshalb mit einer Interpellation an den Regierungsrat. Dieser hat sich wiederum an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) gewandt, um mehr über die Organisation zu erfahren.

«Anders als in Deutschland (…) reichen in der Schweiz organisierte Bestrebungen einer Gruppe zur Abschaffung der Demokratie, der Menschenrechte oder des Rechtsstaates nicht, um diese von den Staatsschutzorganen beobachten zu lassen.»

Zuger Regierungsrat

Die ALG wollte wissen, ob der Verein aufgrund seiner Verbindungen zum Rechtsextremismus – wie bereits in Deutschland – auch in der Schweiz überprüft werden muss. In Deutschland wurde der Verein laut dem «Spiegel» auf verfassungsfeindliche Tendenzen überprüft.

Den Rechtsbegriff «Verfassungsfeindlichkeit» gibt es in der Schweiz jedoch nicht. «Anders als in Deutschland (...) reichen in der Schweiz organisierte Bestrebungen einer Gruppe zur Abschaffung der Demokratie, der Menschenrechte oder des Rechtsstaates nicht, um diese von den Staatsschutzorganen beobachten zu lassen», schreibt der Regierungsrat in seiner Antwort.

Übt eine Gruppe Gewalt aus, wird sie beobachtet

Erst wenn eine Gruppe «zusätzlich Gewalt verübt, fördert oder befürwortet», könne sie unter Beobachtung gestellt werden. «In der Schweiz bearbeitet der NDB daher keine Fälle von rein ideologischem Extremismus.» Und bei Uniter sehe er derzeit keine Gefahr für die innere Sicherheit.

Die Schulterabzeichen des Vereins Uniter. (Bild: Webseite Uniter)

Die ALG wollte trotzdem wissen, ob grundsätzlich eine Gefahr eines rechtsterroristischen Anschlags in Zug oder in der Schweiz bestehe. Laut dem NDB besteht zwar Gewaltpotenzial. In den letzten Jahren seien jedoch «mehr Ereignisse im Bereich Linksextremismus registriert» worden. Sowohl die linksextreme als auch die rechtsextreme Szene seien international vernetzt. Letztere verhalte sich in der Schweiz jedoch «konspirativ» und halte sich mit dem Einsatz von Gewalt zurück.

«Grössere Mengen funktionstüchtiger Waffen» vorhanden

Trotzdem schreibt der Regierungsrat, dass innerhalb der rechtsextremen Szene laut dem NDB «grössere Mengen funktionstüchtiger Waffen» vorhanden sind. Auch würden Kampfsportarten trainiert. Dennoch sieht der NDB das grösste Risiko für einen rechtsextrem motivierten Anschlag in «allein handelnden Personen mit rechtsextremer Gesinnung, aber ohne Kontakt zu etablierten gewalttätig-extremistischen Gruppierungen» – wie bei den Anschlägen in Christchurch, Halle oder Hanau.

«Der NDB nimmt die Bedrohungen aus der gewalttätig extremen Szene sehr ernst. Bisher existieren nach Einschätzung des NDB aber nur schwache Hinweise auf solche Entwicklungen in der Schweiz. Bezüglich des Vereins Uniter gebe es keine entsprechenden Hinweise», schreibt der Regierungsrat in seiner Antwort.

«In der Schweiz bearbeitet der NDB keine Fälle von rein ideologischem Extremismus.»

Zuger Regierungsrat

Er ist überzeugt, dass extremistisches Gedankengut weiterhin keinen Nährboden in der Schweizer Bevölkerung finden wird. Der Rechts- und Linksterrorismus sei bei der Sicherheitspolitik des Kantons Zug zudem ein ständiges Thema.

Die ALG befürchtete für den Kanton einen Reputationsschaden, wenn sich Uniter in Rotkreuz niederlässt. Der Regierungsrat betont jedoch, dass er den rechtmässig gegründeten Verein nicht verbieten könne. Sollte sich ein Mitglied strafbar machen oder gegen die Rechtsordnung verstossen, würde es aber durch die entsprechenden Behörden zur Rechenschaft gezogen.

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