Ein Mann aus dem Kanton Zug arbeitete mit einem Gabelstapler, als es zu einem Unfall mit einem Kind kommt. Der Mann wollte den Schaden über die Betriebshaftpflicht decken lassen – was diese ablehnte. Er brachte den Fall bis vors Bundesgericht – und verlor.

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Kind wurde schwer verletzt Unfall mit Gabelstapler – Arbeiter aus Zug muss Kosten selbst berappen
Ein selbstständig erwerbender Mann aus dem Kanton Zug führte im April 2015 Arbeiten mit einem Gabelstapelfahrer aus. Als er zwei Paletten in eine Lagerhalle fahren wollte, stiess er dabei gegen die obere Kante des Tors, woraufhin der Mann ein Stück zurücksetzte und die Gabeln senkte. Dabei kippten diese von den Gabelzinken und fielen auf ein fünfjähriges Kind. Dieses trug schwere Verletzungen davon.
Wie das Konsumentenmagazin «saldo» schrieb, forderte der Mann die Schadenssumme in der Höhe von 72’079 Franken bei der Betriebshaftpflichtversicherung ein. Diese lehnt jedoch ab. Nachdem auch das Zuger Kantonsgericht sich gegen die Forderung des Mannes entschied, brachte er den Fall schliesslich bis vors Bundesgericht, dass sich jedoch Ende Februar ebenfalls gegen Gabelstapelfahrer entscheidet. Gemäss dem Gesetz gelte der Vorplatz einer Lagerhalle nämlich als öffentliche Strasse. Ein Gabelstapler dürfe dort nur mit Autohaftpflichtversicherung fahren. Und genau eine solche hatte der selbstständig Erwerbende nicht abgeschlossen.
Damit ist die Betriebshaftpflicht auch nicht leistungspflichtig und der Mann muss die Kosten selbst übernehmen, wie das Magazin schreibt. Wie ein Blick auf das Urteil des Bundesgerichtes zeigt, werden dem Mann jedoch die Gerichtskosten erlassen.
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