Nach Rüge der Datenschutzbeauftragten

Zwei-Jahresfrist für Parkdaten: SVP Zug schaltet sich ein

Bruno Zimmermann von der SVP Stadt Zug stellt den Zuger Umgang mit Parkdaten infrage. (Bild: Andreas Busslinger/zvg)

Die kantonale Datenschutzbeauftragte stört sich daran, dass die Daten bei digitalen Parkuhren so lange aufbewahrt werden. Vonseiten der Stadt Zug hält man am Vorgehen fest. Nun reagiert die SVP.

Ich habe mich geirrt. Vor einer Woche habe ich über die Ausführungen der kantonalen Datenschutzbeauftragten berichtet. Sie kritisiert die Stadt Zug für die «unverhältnismässig» lange Aufbewahrungsdauer von Parkuhr-Daten. Bis zu zwei Jahre hat die Stadt Zug Einblick darin, wo du wann parkiert hast. Doch da die Datenschutzstelle die Beschwerde nicht weiterverfolgt, habe ich als Fazit gezogen: «Ändern wird sich wohl nichts» (zentralplus berichtete).

Nun bringt die Stadtzuger SVP, basierend auf dem Artikel, aber frischen Wind in die Sache; und den Datenschutz bei digitalen Parkuhren aufs politische Tapet. In einer Interpellation mit dem Titel «Geht die Stadt Zug leichtsinnig mit sensiblen Daten der Bevölkerung um?» stellt sie den Zuger Umgang mit Parkuhr-Daten infrage.

Behörden sollen verantwortungsvoll mit Daten umgehen

Wie Interpellant Bruno Zimmermann auf Anfrage sagt, sei es wichtig, dass auch die Behörden verantwortungsvoll mit den Daten der Bürger umgingen. «Wenn dies aus Sicht der SVP nicht in Ordnung ist, werden wir aktiv», begründet er die Interpellation.

Zudem stehe die Parkuhr-Thematik für ihn in einem grösseren Zusammenhang zum Dauer-Zankapfel Parkplätze. Stetiger Parkplatzabbau, Preiserhöhungen und nun der problematische Datenschutz würden sich «gezielt» gegen Autofahrerinnen richten. Entsprechend kritisch hinterfragen er und die Mitunterzeichner Jürg Messmer und Roman Küng die Praxis der Stadt Zug.

«Die Daten müssen auch über die Dauer der Rechtsmittel verfügbar bleiben.»

René Blum, IEM-Leiter Markt Schweiz

So stellen sie Fragen dazu, wo Parkuhr-Nutzer erfahren, welche Daten wie lange gesammelt werden und wo sie diese löschen können. Denn gemäss Datenschutzgesetz ist das Sammeln von Daten nur rechtens, wenn die Nutzerinnen vorab informiert worden sind, wofür die Daten gesammelt werden. Zudem steht es jeder Person frei, Informationen zu den Daten anzufordern oder die Löschung der gesammelten Daten zu beantragen.

Drei Monate würden genügen

Weiter will Zimmermann wissen, wieso der Stadtrat die Daten als nicht besonders schützenswert betrachtet. Und zur Aufbewahrungsdauer sagt Zimmermann: «Ich kenne den Grund nicht, warum man zwei Jahre gewählt hat.» Das von Sicherheitsvorsteher Urs Raschle aufgeführte Argument, dass die Parkuhranbieterin IEM so Belege für Spesenabrechnungen bereitstellen kann, überzeugt ihn nicht.

«Ein Handwerker führt wie jede andere Firma eine Buchhaltung. Und auch für den Handwerker gilt, keine Buchung ohne einen Beleg. Deshalb wird er den Beleg viel früher oder dann eben gar nicht benötigen.» Stattdessen schlägt Zimmermann eine Aufbewahrungsdauer von rund drei Monaten vor. Einzig für Autofahrerinnen mit Kundenkonto, die explizit zustimmen, wäre eine längere Aufbewahrungsdauer okay.

Rund 700 Zuger haben ein Kundenkonto

Gemäss Angaben der Parkuhranbieterin IEM haben sich seit der Einführung der digitalen Parkuhren rund 700 Personen registriert. Gesamthaft zählen sie seit Einführung der Parkuhren im Herbst 2020 rund 670'000 Parkvorgänge. Bei rund fünf Prozent davon haben die Autofahrerinnen ein digitales Ticket bezogen, wie René Blum, IEM-Leiter Markt Schweiz, schreibt.

Für ihn ist die Datenschutzpraxis der Stadt Zug keinesfalls fragwürdig. Mehr noch: Die Daten direkt nach Ablauf des Parktickets zu löschen wäre gar rechtswidrig. Blum verweist dabei auf den Rechtsmittelweg: «Die Daten müssen auch über die Dauer der Rechtsmittel verfügbar bleiben.» Die Einsprachefrist bei Bussen betrage in der Regel 30 Tage. Wenn nun zum Beispiel wegen einer technischen Störung eine Zahlung nicht rechtzeitig registriert werde, müsse der Fehler lange genug ersichtlich sein und aufbewahrt werden, um im Falle einer Einsprache Rechtswahrheit zu schaffen.

Archivierungspflicht oder Verhältnismässigkeit?

Dass die Dauer mit zwei Jahren aber weit über die 30 Tage hinausgeht, begründet er mit der Archivierungspflicht von Zuger Verwaltungen. So müssen Zuger Verwaltungen Daten aufbewahren, solange noch gesetzliche Rechtsmittel-, Aufbewahrungs- oder Verjährungsfristen laufen. Je nach Frist kann die Dauer auch fünf bis zehn Jahre betragen.

Ob dies auch im Sinne des Datenschutzgesetzes verhältnismässig ist, ist jedoch unklar. Auch die eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann auf Anfrage nicht mehr dazu sagen, da in diesem Fall die kantonale Stelle prüfen müsse, ob dies verhältnismässig ist.

Mit dieser Frage wird sich der Zuger Stadtrat bei der Beantwortung der Interpellation jedoch erneut befassen müssen. Wem die Dauer jetzt schon zu lange ist, kann übrigens bei der Stadt Zug einen Antrag stellen, Einsicht in die Daten zu erhalten oder diese zu löschen.

Hinweis: Das Verhältnis von Parkvorgängen und bezogenen Tickets hat nicht gestimmt. Das wurde inzwischen korrigiert.

Verwendete Quellen
  • Interpellation der SVP Stadt Zug
  • Medienmitteilung Stadt Zug
  • Schriftlicher Austausch Silvia Böhlen, Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichskeitsbeauftragte
  • Checkliste zur Aufbewahrung von Personendaten der Zuger Datenschutzstelle
  • Datenschutzgesetz Schweiz
  • Schriftlicher Austausch mit Bruno Zimmermann, SVP-Gemeinderat Stadt Zug
  • Schriftlicher Austausch mit René Blum, IEM-Leiter Markt Schweiz
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2 Kommentare
  • Profilfoto von Muh
    Muh, 03.05.2022, 06:48 Uhr

    Ah ja, immer die SVP interessiert sich ja immer für die ganz wichtigen Fragen.

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    • Profilfoto von Juerg Messmer
      Juerg Messmer, 04.05.2022, 20:22 Uhr

      Da Sie sich nur mit einem Pseudonym äussern, ist Datenschutz für Sie offenbar auch wichtig. Oder weshalb sonst getrauen Sie sich nicht mit dem richigen Namen an die Öffentlichkeit?

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