Suva darf «Dirt-Biker» die Taggelder kürzen

Die Unfallversicherung darf ihre Taggeldleistungen für Personen kürzen, die beim «Dirt-Biken» eine Verletzung erleiden. Das hat das Bundesgericht im Januar entschieden, wie es heute mitteilte. Das Gericht widerspricht damit dem Luzerner Kantonsgericht. Dieses hatte die Kürzung als nicht rechtens beurteilt.

Die akrobatischen Sprünge mit dem Fahrrad über künstliche Hügel müssen versicherungsrechtlich als Wagnis gelten, findet das Bundesgericht. Keine Rolle spiele es dabei, ob der Sport wettkampf- oder nur hobbymässig betrieben werde. Auch dann beständen Ziel und Reiz darin, immer höher, weiter oder spektakulärer zu springen und an die eigenen Grenzen zu gehen. «Das Risiko wird dadurch unkalkulierbar», schreibt das oberste Gericht des Landes.

Ein Mann hatte sich 2014 beim «Dirt-Biken» einen Knochenbruch am linken Handgelenk zugezogen. Die Suva als seine obligatorische Unfallversicherung übernahm die Heilbehandlung, kürzte jedoch ihre Taggeldleistungen um 50 Prozent. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern sprach dem Betroffenen im vergangenen September dagegen die vollen Leistungen zu.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Suva gutgeheissen und bestätigt ihren Entscheid zur Kürzung der Taggeldleistungen um 50 Prozent. Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) lässt eine Kürzung der Geldleistungen um die Hälfte oder in besonders schweren Fällen deren vollständige Verweigerung zu, wenn der Unfall auf ein Wagnis zurückzuführen ist.

Beim «Dirt-Biken» springt der Sportler mit dem Fahrrad über bis zu vier Meter hohe künstliche Hügel, die ihm als Schanze dienen. In der Luft wird dabei ein Trick ausgeführt, etwa Vor- oder Rückwärtssaltos. Das Befahren einer Halfpipe mit dem Snowboard unterscheide sich vom «Dirt-Biken» dadurch, dass ein missglückter Sprung in der Regel an der steilen Stelle der Halfpipe ende und daher glimpflicher verlaufe. Zudem besteht beim Sprung mit einem Fahrrad eine zusätzliche Gefährdung des Sportlers durch die Metallteile seines Bikes.

Das Luzerner Kantonsgericht hatte das anders gesehen und die Kürzung der Taggelder durch die Suva aufgehoben. Es war in seinem Urteil zum Schluss gekommen, dass «Dirt-Biken» mit Rollbrettfahren oder Snowboardabfahrten vergleichbar sei. Wenn der Sport nur hobbymässig und ohne Forcieren besonderer akrobatischer Einlagen ausgeübt werde, könne nicht gesagt werden, er sei mit grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden.

Suva darf «Dirt-Biker» die Taggelder kürzen
Themen
Deine Ideefür das Community-Voting

Die Redaktion sichtet die Ideen regelmässig und erstellt daraus monatliche Votings. Mehr zu unseren Regeln, wenn du dich an unseren Redaktionstisch setzt.

Deine Meinung ist gefragt
Deine E-Mailadresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Bitte beachte unsere Netiquette.
Zeichenanzahl: 0 / 1500.


0 Kommentare
    Apple Store IconGoogle Play Store Icon