Suchtkranke: Leichterer Zugang zu IV
Das Bundesgericht ändert seine Rechtssprechung bei Menschen mit einer Suchterkrankung. Bei der Frage des Anspruchs auf IV-Leistungen werden Suchterkrankungen neu mit anderen psychischen Krankheiten gleichgesetzt. Künftig klären die Behörden wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen ab, ob Süchtige Vollzeit einer Arbeit nachgehen können. Sei dies nicht möglich, bestehe Anspruch auf eine IV-Rente, hält das Bundesgericht fest. Gemäss bisheriger Rechtssprechung führten Suchterkrankungen nicht zu Invalidität. Das Bundesgericht ging bislang davon aus, dass suchtkranke Menschen ihren Zustand selbst verschulden.
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