Strafregister-Auszug wird eingeholt

Stadt Luzern will Schulkinder besser vor Missbrauch schützen

Schulzimmer sollen sichere Orte bleiben, deshalb soll von Lehrpersonen regelmässig ein Strafregisterauszug eingeholt werden dürfen. (Bild: zvg)

Von Lehrpersonen, die festangestellt sind, kann die Stadt derzeit keine Strafregisterauszüge verlangen. Das geht nur bei einer Neuanstellung. Das könnte sich nun ändern.

Der Fall hat die Schweiz aufgerüttelt: Im Februar dieses Jahres kam ans Licht, dass in St. Gallen der Mitarbeiter einer Kindertagesstätte zwei Kleinkinder missbraucht haben soll. Der Fall hat nun politische Konsequenzen in Luzern.

Grossstadträtin Noëlle Bucher (Grüne) wollte nach Bekanntwerden des Falls vom Stadtrat wissen, ob von Lehrpersonen und Kita-Mitarbeitenden im Bewerbungsprozess Sonder-Strafregisterauszüge eingeholt werden. Dies werde in der Schweiz zunehmend zu Standard. Im Jahr 2018 seien 52’093 Sonderprivatauszüge bestellt worden – dreimal so viele wie nach der Einführung im Jahr 2015.

Aus der Antwort der Regierung geht nun hervor, dass die Stadt generell von Bewerbern einen Strafregisterauszug fordert, wenn diese beruflich mit Personen zu tun haben, die besonderen Schutz brauchen. Konkret: Wenn sie beispielsweise bei den Sozialen Diensten oder dem Kinder- und Erwachsenenschutz arbeiten.

Auskunft über Berufsverbote

Betreuungspersonen an der Volksschule müssen zudem einen Sonderprivatauszug vorlegen. Wurden Berufs-, Tätigkeits- oder Kontaktverbote verhängt, kommt dies also ans Licht. Das Personalreglement und die Personalverordnung sehen bislang aber nicht vor, dass solche Auskünfte auch eingeholt werden können, wenn eine Lehrperson bereits festangestellt ist.

Ist das eine Lücke im System? Das soll nun geprüft werden, wie Bildungsdirektor Beat Züsli (SP) sagt. «Wir wollen die bisher geltende Praxis anschauen und allenfalls vereinheitlichen. Dabei soll auch geklärt werden, ob die Personalverordnung angepasst werden muss, damit künftig in einem regelmässigen Rhythmus Strafregisterauszüge eingeholt werden können.»

Privaten Horten und Kindertagesstätten wird bislang lediglich empfohlen, bei Neubesetzungen nebst dem Strafregisterauszug auch Sonderprivatauszüge einzuholen. Neu könnte dies zur Voraussetzung werden, damit überhaupt Bewilligungen erteilt werden.

Trotz Unschuldsvermutung: Kanton erfährt von laufendem Strafverfahren

Wird eine Lehrperson beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben, erfährt der Arbeitgeber davon grundsätzlich nichts. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann eine Meldepflicht gegenüber dem Bildungs- und Kulturdepartement, wenn das Delikt in Zusammenhang mit dem Lehrberuf steht.

«Wenn es um sexuellen Missbrauch oder Kinderpornografie geht, leitet der Rechtsdienst ein Administrativverfahren ein. Zudem werden die Schulleitungen informiert, damit eine Suspensierung vorgenommen werden kann», erklärt Charles Vincent, Leiter der Dienststelle für Volksbildung.

«Solche Fälle kommen vor, glücklicherweise aber nur selten», sagt Beat Züsli. Wie darauf reagiert werde, hänge stark vom Einzelfall ab. «Bei schweren Vorwürfen kann es sein, dass eine Person bis zum Abschluss des Verfahrens freigestellt wird. Ist eine Person beispielweise geständig, ist es aber auch möglich, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.»

Sonderfälle: Ärzte und Schüler

Wenn die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnimmt, gilt für die beschuldigte Person die Unschuldsvermutung. Deshalb ist das Untersuchungsverfahren grundsätzlich geheim, um eine Vorverurteilung zu verhindern.

Es sind aber nicht nur Verfahren gegen Lehrpersonen, die von der Staatsanwaltschaft gemeldet werden. Auch wenn ein Arzt beispielsweise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen haben soll, wird das Gesundheits- und Sozialdepartement (GSD) informiert.

Wird eine Schülerin oder ein Schüler straffällig, kann die Schulleitung eingeweiht werden. Allerdings nur, wenn durch die betroffene Person die Sicherheit oder die sexuelle Integrität Anderer gefährdet.  

Geraten Asylsuchende unter Verdacht, wird dies gemeldet

Der Kanton erfährt teilweise auch, wenn Asylsuchende einer Straftat beschuldigt werden. Jedenfalls, wenn sie Sozialhilfe beziehen. Die Staatsanwaltschaft gibt dem GSD Bescheid, wenn diese zum Beispiel beschuldigt werden, einen Diebstahl oder eine Körperverletzung begangen zu haben.

Das GSD prüft dann die Frage, ob die Beschuldigten weitergehende Betreuung im Sinne von persönlicher Sozialhilfe durch den Kanton benötigen. «Ziel ist es, eine künftige Delinquenz zu verhindern», heisst es dazu auf Anfrage.

Weitergehende Meldepflichten der Staatsanwaltschaft gibt es nicht. Die Stadt prüft deshalb zusätzlich, ob die Mitarbeitenden über das Personalreglement selber dazu verpflichtet werden können, sich zu melden, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wird.

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