Staatsanwaltschaft Luzern verurteilt Rassisten aus Ebikon zu massiver Geldstrafe
Ein Luzerner hat einen türkischen Mann vor einer Shisha-Bar in Ebikon als «Kameltreiber» und «Scheissaraber» beschimpft. Dafür bekommt er nun eine saftige Rechnung: Die Staatsanwaltschaft verurteilt ihn zu einer Geldstrafe von insgesamt 7000 Franken.
Die Zeugen waren sich im Nachhinein nicht sicher. Hatte der Mann seinem Opfer ins Gesicht gespuckt? Oder hatte er nur eine feuchte Aussprache? Klar ist: Der 64-Jährige war an diesem Abend im Juni 2020 ausser sich.
In einer Shisha-Lounge in Ebikon rastete der Luzerner aus. Er geriet in einen Streit mit einem Türken und bezeichnete ihn und die anderen Männer als «Araberfressen», «Scheissaraber», «Kameltreiber» und «Scheissausländer», die sich verpissen sollten. Sie seien ein «Saupack» schrie er, während er zu «Schweizer Elite» gehöre.
Gegen die Menschenwürde verstossen
Der Ausraster blieb nicht ohne Folgen. Knapp einen Monat später flatterte ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ins Haus. Für die Strafverfolger ist klar: Mit seinem Wutanfall setzte der Mann die Anwesenden wegen ihrer Rasse und Ethnie als minderwertig herab – und das in einer «gegen die Menschenwürde verstossende Weise».
Damit hat er sich einer strafbaren Diskriminierung schuldig gemacht. Zugunsten des Mannes geht die Staatsanwaltschaft immerhin davon aus, dass er eine nasse Aussprache hatte – sonst hätte ihm noch eine Verurteilung wegen einer Tätlichkeit gedroht.
Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Luzerner zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 100 Franken – sprich zu 7000 Franken. Hinzu kommen 630 Franken Verfahrenskosten, die er bezahlen soll.
Keine letzte Chance
In anderen derartigen Fällen wird meistens der bedingte Vollzug gewährt. In diesem Fall jedoch nicht. Grund: Der 64-Jährige hatte bereits eine letzte Chance bekommen und sie nicht genutzt.
Ziemlich genau ein Jahr zuvor – im Juni 2019 – ist er nämlich bereits wegen eines ähnlichen Delikts verurteilt worden. Da er innerhalb der Bewährungsfrist von zwei Jahren erneut ausfällig wurde, gibt es dieses Mal kein Pardon mehr. «Es ist zu erwarten, dass die beschuldigte Person weitere Straftaten verüben wird», heisst es dazu im Strafbefehl.
Kommt hinzu: Nur wenige Wochen nach dem rassistischen Wutanfall des Luzerners kam es zu einem weiteren Zwischenfall. Im August 2020 drohte der 64-Jährige nämlich einem Nachbarn, ihn von der Treppe zu werfen und ihn so umzubringen.
Kein Einzelfall
Dafür verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft erneut – und zwar zu 40 Tagessätzen à 100 Franken. Auch da gibt es keine Bewährung mehr: Die 4000 Franken muss er bezahlen. Zunächst zog der Luzerner den Entscheid zwar ans Bezirksgericht weiter. An der Verhandlung machte er jedoch einen Rückzug, weshalb beide Strafbefehle nun rechtskräftig sind.
Rassistische Übergriffe sind in der Schweiz keine Seltenheit. Wie ein Blick in die Polizeistatistik zeigt, kam es 2019 zu 205 solchen Straftaten, vier davon ereigneten sich im Kanton Luzern.
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Silvan Studer, 13.03.2021, 10:32 Uhr Der Mann ist natürlich unerträglich, keine Frage, aber hier scheinen mir die Verhältnisse doch merkwürdig.
Wegen der Beschimpfungen müsste man meiner Meinung nach nicht vor Gericht gehen, das könnte man anders regeln.
Die Morddrohung gegen den Nachbarn scheint aber eher nebensächlich, weil die nicht rassistisch motiviert war?
Man muss schon aufpassen, dass man das Thema Anti-Rassismus nicht so überhöht, dass ins Absurde geht.👍0Gefällt mir👏0Applaus🤔0Nachdenklich👎0Daumen runterScheinheilig, 13.03.2021, 10:01 Uhr Rassismus ist mit Verboten nicht aufzuhalten.
Rassismus wird es geben, solange es Menschen gibt.
Ob das passt oder nicht, es ist leider so.👍0Gefällt mir👏0Applaus🤔0Nachdenklich👎0Daumen runterMichel von der Schwand, 12.03.2021, 08:19 Uhr Gut so und richtiger Entscheid!
👍0Gefällt mir👏0Applaus🤔0Nachdenklich👎0Daumen runterAnonym, 12.03.2021, 11:31 Uhr Nein, die Staatsanwaltschaft ist kein Gericht. Strafbefehle sind mit einem Rechtsstaat unvereinbar und de facto kriminelle Erpressungen. Dies ganz unabhängig vom Vorfall.
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👍0Gefällt mir👏0Applaus🤔0Nachdenklich👎0Daumen runterMichel von der Schwand, 15.03.2021, 15:09 Uhr Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht vor, dass – bedingte oder unbedingte –
Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten nicht von einem Richter, sondern von der
Staatsanwaltschaft ausgesprochen werden können. Sinn und Zweck des
Strafbefehlsverfahrens ist die möglichst rasche und kostengünstige Bewältigung grosser
Fallzahlen. Während diese Ausgestaltung der Kompetenzen im Bereich von
Massendelikten auf den ersten Blick unproblematisch erscheint – zu denken ist
insbesondere an Verletzungen von Strassenverkehrsvorschriften –, stösst der
Strafbefehl in allen anderen Fällen in mancher Hinsicht an seine rechtsstaatliche
Tauglichkeitsgrenze und liegt bei genauerer Betrachtung höchst selten im Interesse der
beschuldigten Person. Rechtsstaatlich bedenklich ist insbesondere, dass sich beim
Strafbefehl der Staatsanwalt und damit die Exekutivbehörde in der Rolle des
unabhängigen Richters befindet.
Dies gilt übrigens seit 2011 mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung. Bitte jeweils aufpassen, wenn neue Gesetze und Bestimmungen erlassen werden. Es gilt auch nicht das Stammtisch-Palaver sondern nur die Fakten und Tatsachen.
Ob dies gut ist oder nicht, darüber kann man diskutieren!👍0Gefällt mir👏0Applaus🤔0Nachdenklich👎0Daumen runter