«Missachtung von Bundesgesetz»

SP will auch gegen Verordnung zur Prämienverbilligung 2018 vorgehen

Die SP will auch gegen den Erlass zur Prämienverbilligung 2018 vorgehen.

(Bild: Montage: lob)

Die SP unterstützt erneut eine Sammelbeschwerde: Auch mit dem Satz vom 2018 beschränke der Kanton Luzern den Kreis der Familien, welche eine Prämienverbilligung zu Gute hätten, zu stark. Das Kantonsgericht muss erneut abklären, ob Rechtswidrigkeit vorliegt.

«Diverse Personen haben im September 2017 unter Anleitung und Finanzierung der SP Kanton Luzern beim Kantonsgericht ein Erlassprüfungsbegehren gegen die Prämienverordnung 2017 eingelegt», schreibt die Partei in der heutigen Medienmitteilung. Dieselben Personen würden nun auch wegen der Prämienverbilligung 2018 an das Kantonsgericht gelangen.

Ob die Prämienverordnung 2017 das Bundesgesetz verletzt oder nicht ist noch offen – gemäss dem Schreiben der SP soll das Kantonsgericht in etwa 2 Monaten entscheiden. «Für die Anfechtung der Verordnung 2018 läuft wiederum eine 30-tägige Frist, weshalb der Entscheid des Kantonsgerichts nicht abgewartet werden konnte.» Auch in der neuen Verordnung bleibe der Kanton jedoch weit unter dem Niveau von 2012 und missachte Sinn und Geist des Bundesgesetz.

Rechtswidrigkeit soll abgeklärt werden

Das Bundesgesetz verlange, dass die Kantone die Prämien für untere und mittlere Einkommen für Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung mindestens um 50 Prozentverbilligen. Was ‹untere und mittlere Einkommen› bedeutet, könnten die Kantone zwar autonom festlegen. Sie müssten aber Sinn und Geist des Bundesgesetzgebers beachten.

2012 definierte der Regierungsrat 80’000 Franken als mittleres Einkommen und damit als anspruchsberechtigt für Prämienverbilligung. 2017 wurde die Grenze auf 54’000 Franken heruntergesetzt, und per 2018 auf 60’000 Franken erhöht – «minimal», wie die SP befindet. «Folgerichtig haben die Betroffenen diese Woche beim Kantonsgericht erneut einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der neuen, für das Jahr 2018 geltenden Prämienverbilligungsverordnung gestellt.»

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