11 Grundsätze für Spitalplanung definiert

So will der Kanton Zug das Kostenwachstum in Spitälern stoppen

Im Zuger Kantonsspital könnten bald vermehrt Hüft- und Knieprothesen implantiert werden.

(Bild: zvg)

Auf 2022 soll die neue Zuger Spitalplanung in Kraft treten und jene aus dem Jahr 2012 ersetzen. Darum hat der Regierungsrat nun elf Grundsätze beschlossen, die für den künftigen Prozess wegleitend sind. Ziel ist, das Kostenwachstum zu bremsen, ohne das Versorgungsniveau zu gefährden.

Nach zehn Jahren wird der Zuger Regierungsrat auf 2022 eine neue Spitalliste erlassen. Sämtliche, auch bisherige Leistungsaufträge werden neu ausgeschrieben, teilt die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug mit.

Zuerst werde der gegenwärtige Bedarf an stationären medizinischen Leistungen analysiert und eine Prognose für das Jahr 2030 erstellt. Die Ergebnisse sollen danach bis Mitte 2020 in einem Versorgungsbericht zusammengefasst werden. Anschliessend können sich Spitäler und Kliniken für die ausgeschriebenen Leistungsaufträge bewerben.

Neue Vergabe ab 2021

Ab Januar 2021 erfolgt die Evaluation der Bewerbungen und die Vergabe der Leistungsaufträge im Rahmen der Spitalliste 2022. Kriterien für die Auswahl der Leistungserbringer seien insbesondere Qualität, Wirtschaftlichkeit und Zugänglichkeit.

«Der Regierungsrat beabsichtigt, die Spitalplanung nicht einfach fortzuschreiben, sondern gestaltend Einfluss zu nehmen», heisst es. Für die politische Steuerung hat der Regierungsrat deshalb elf Grundsätze für die Spitalversorgung definiert:

  1. Die Grundversorgung wird wohnortnah – in der Regel innerkantonal – sichergestellt. Bei der Spezialversorgung gilt als Obergrenze eine Distanz von 50 Kilometern als Richtwert (Luftlinie).
  2. Die Spitalplanung wird mit den Nachbarkantonen koordiniert; der Einbezug erfolgt vor der detaillierten Planung. Leistungsaufträge an ausserkantonale Spitäler erfolgen im Einklang mit den Spitalplanungen der jeweiligen Standortkantone.
  3. Für Leistungen der Grundversorgung wird eine Konzentration angestrebt.
  4. Für Leistungen der Spezialversorgung werden bei Bedarf mehrere Leistungserbringer berücksichtigt, um eine ausreichende Abdeckung sicherzustellen.
  5. Wenn in einem Bereich eine Rettungskette definiert ist, erhalten nur die beteiligten Leistungserbringer einen Leistungsauftrag.
  6. Für die Planung sind die Fallzahlen bis 2018 massgebend.
  7. Für medizinische Leistungen mit einem marginalen Bedarf kann auf die Vergabe eines Leistungsauftrags verzichtet werden. Die Vergütung wird dann mittels Kostengutsprache garantiert. Bei Notfällen gilt die generelle Notfallregelung.
  8. Leistungsaufträge werden im Allgemeinen für ganze Leistungsgruppen vergeben. Ausnahmsweise ist ein eingeschränkter Leistungsauftrag möglich, wenn ein Spital einen signifikanten Anteil des Bedarfs der betreffenden Leistungsgruppe abdeckt.
  9. Die Effizienz der Leistungserbringung wird im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt. Neben der einzelbetrieblichen Wirtschaftlichkeit wird auch die Wirtschaftlichkeit der Versorgungsstrukturen in die Beurteilung einbezogen.
  10. Konkrete Anforderungen zum Thema Qualität werden im Rahmen eines separaten Projekts geprüft.
  11. Die Leistungsaufträge können mit spezifischen Auflagen verbunden werden, beispielsweise betreffend Ausbildungsverpflichtungen, Leistungsmengen, Sicherstellung eines wohnortnahen Angebots, Versorgung in Notlagen, Teilnahme an Qualitätssicherungsmassnahmen usw.
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1 Kommentar
  • Profilfoto von RomanAmbuehl
    RomanAmbuehl, 13.05.2019, 10:35 Uhr

    Hat eigentlich mal jemand nachgerechnet, was der «sparsame» (fast zu todegesparte) und schlechtgeplante Bau des Kantonsspitals in Baar uns Steuer Zahlende unter dem Strich gekostet hat.
    Schon etwas mehr als zwei Monate nach Eröffnung vor gut 10 Jahren erschien folgende Mitteilung:
    https://www.zg.ch/behoerden/baudirektion/hochbauamt/aktuell/copy2_of_neubau-des-zuger-kantonsspitals-erhaelt
    Und seit er steht, war der Bau NIE ohne ein Gerüst irgendwo!

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