Busse für Zuger Tanzschule

Sie tanzten, als ob es kein Corona gäbe

In einem Zuger Tanzstudio wurde während des zweiten Lockdowns getanzt. (Bild: Adobe Stock)

Der Betrieb von Tanzlokalen ist wegen der Corona-Pandemie verboten gewesen. Dies hinderte eine Gruppe von Tänzern nicht daran, ihre Leidenschaft auszuleben. Die Betreiberin der Tanzschule muss dafür eine Busse zahlen.

Für manche Menschen ist Tanzen nicht einfach nur ein nettes Hobby. Es ist ihr Leben. Wer derart gerne tanzt, muss ein hartes Jahr hinter sich haben. Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat der Bundesrat letztes Jahr alle Tanzlokale geschlossen. Auch Kurse durften zeitweise nicht mehr durchgeführt werden.

Mit den neusten Lockerungen dürfen nun wieder bis zu 50 Personen gemeinsam Sport treiben. Im Januar war das aber noch nicht so. Da kontrollierte die Zuger Polizei – möglicherweise nach einem anonymen Hinweis – eine Tanzschule im Kanton Zug, wo gerade zwei Tanzkurse stattfanden.

Je fünf Tänzerinnen und Tänzer befanden sich in den Räumen. Das entsprach zwar der damals geltenden Fünf-Personen-Regel. Nur trugen sie keine Masken und ausserdem durften über 16-Jährige zu dem Zeitpunkt keinen Sportunterricht besuchen. Der Inhaber wurde deshalb verwarnt.

Busse von 500 Franken

Nur wenige Tage später führte die Polizei eine Nachkontrolle durch. Diesmal traf sie auf rund 15 Personen, die miteinander tanzten. Die Staatsanwaltschaft Zug verurteilt die Betreiberin deshalb zu einer Busse von 500 Franken, wie aus dem rechtskräftigen Strafbefehl hervorgeht. Zudem muss sie Gebühren von 300 Franken bezahlen.

Bereits Ende Januar berichtete ein nationales Medium über den Fall. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Betreiberin geltend machte, bei dem zweiten Vorfall sei eine religiöse Veranstaltung im Gange gewesen.

Zu diesem Zweck sei erst kürzlich eine Glaubensgemeinschaft gegründet worden, die grundsätzlich jede Religion zulasse. Man verfüge sogar über Statuten. Für diese Argumentation hatte die Staatsanwaltschaft offenbar kein Gehör.

Wie ist dieser Artikel entstanden?

In der Schweiz gilt die Justizöffentlichkeit. Das heisst: Urteile sind grundsätzlich öffentlich und können von interessierten Personen und Journalistinnen eingesehen werden. Das gilt auch für rechtskräftige Strafbefehle wie denjenigen, dem dieser Bericht zugrunde liegt.

zentralplus sieht regelmässig jeden Monat Strafbefehle der Zuger Staatsanwaltschaft ein, um über deren Arbeit zu berichten und so Transparenz zu schaffen, wie die Justiz funktioniert. Als Medium sind wir dabei verpflichtet, die Personen soweit zu anonymisieren, dass die breite Öffentlichkeit keine Rückschlüsse ziehen kann, um wen es sich handelt. Weil im oben zitierten Artikel der Name ersichtlich ist, wird an dieser Stelle nicht auf den Bericht verwiesen. Weitere Artikel dieser Serie findest du hier.

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